Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Zur Vertretung der Interessen des Handwerkes 
ist gemäss $ 103 ff. G. O. für den Bezirk der beiden 
Grossherzogtümer eine Handwerkskammer in 
Schwerin gebildet (Bek. vom 6. Februar 1900 betr. 
die Satzungen und die Wahlordnung für die Hand- 
werkskammer). Die Zahl der Mitglieder beträgt 
24. Die Wahlen zur Handwerkskammer erfolgen 
auf 6 Jahre. Die Kammer bildet ständige Aus- 
schüsse, für das Lehrlingswesen, Berufungsaus- 
schuss, Rechnungsausschuss, Prüfungsausschüsse 
für die Gesellenprüfungen. Vom Ministerium des 
Innern wird bei der Handwerkskammer ein Staats- 
kommissar bestellt. Die Kosten der Handwerks- 
kammer werden gemäss $103 G. O. nach näherer 
Massgabe der Bek. v. 10. Februar 1902 und vom 
6. April 1906 aufgebracht. Die Stände haben 
ferner für 1. Juli 1907/10 einen aus der Landes- 
steuerkasse an die Renterei zu zahlenden Beitrag 
von jährlich 6000 M. bewilligt. 
Um die Handwerkslehrlinge für ihren Beruf 
entsprechend auszubilden, sind Gewerbeschulen 
errichtet (V. O0. vom 26. April 1836 und Ab- 
änderungs-V.O. vom 12. März 1890). In den 49 
Ortschaften, in welchen solche Schulen bestehen, 
sind alle männlichen Handwerkslehrlinge bis zur 
Beendigung der Lehrzeit zum Schulbesuche ver- 
pflichtet, wenn sie in einem gewerblichen Betriebe 
beschäftigt werden, der seinen Sitz in dem Orte 
hat, für den die Schule errichtet ist. Für sonstige 
männliche gewerbliche Arbeiter eines Ortes kann 
die Schulpflicht bis zum Schlusse desjenigen 
Schulhalbjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr 
vollenden, auf Antrag der betreffenden Ortsobrig- 
keit durch das Ministerium des Innern festgesetzt
	        
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