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Einwohnern, sowie in denjenigen Ortschaften mit
einer grösseren Einwohnerzahl, für welche dies
durch Ortsstatut ($ 142 G. O.) festgesetzt wird,
ausser von den in $ 33 Ziff. 1, 2 G.O. vorge-
schriebenen Bedingungen auch von dem Nach-
weise eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig
zu machen. In den Ortschaften des platten
Landes einschliesslich der Domanialflecken ist all-
gemein vor Erteilung einer Konzession nach $ 33
G.O. der Gemeindevorstand gutachtlich zu hören.
Der Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen
sowie der Geschäftsbetrieb der Gesindevermieter
und Stellenvermittler ist durch V.O. v. 1. Dezbr.
1902 eingehend geregelt. Ebenso der Geschäfts-
betrieb der Immobilienmakler (Personen, welche
den Kauf oder Tausch von Grundstücken oder die
Beschaffung oder Begebung von Hypotheken ge-
werbsmässig vermitteln) durch Bek. vom 8. April
1908.
Die Abdeckereiberechtigungen sind durch $ 7
G. O0. aufrechterhaltene Zwangs- oder Bannrechte.
Die einschlägigen Bestimmungen über die Gerecht-
same und Pflichten der Abdeckereien (Fronereien)
finden sich in den den Fronern erteilten Privi-
legien, in der V.O. vom 22. Juli 1750 betr. Ver-
bot des eigenen Abdeckens des Viehes, in dem
L. G. G. E. V. 8$ 343—345, in dem Regulativ
wegen der Nachrichter und Abdecker v. 28. Febr.
1789 und in der V.O. vom 14. April 1906 betr.
den Betrieb der Abdeckereien. Dem Bannrechte
des Froners unterliegen Pferde (auch Füllen) und
Rindvieh (auch Kälber), deren Fleisch als mensch-
liches Nahrungsmittel nicht mehr verwertet wer-
den kann. (»Das Vieh muss nicht allein inkurabel