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sein, sondern auch sein Fleisch nicht verspeist
werden können«). Auf andere Tierkadaver (z.B.
von Schafen, Schweinen usw.) hat der Froner
nicht Anspruch. Er muss jedoch diese Kadaver
ebenso wie die Kadaver von den seinem Rechte
unterliegenden Tieren zwecks unschädlicher Be-
seitigung auf Verlangen abholen. Für die Ab-
holung und Beseitigung gebührt ihm eine Ver-
gütung, es sei denn, dass es sich um Pferde und
Rindvieh handelt. Gleichgiltig für die Abholungs-
pflicht des Froners ist es, ob der Kadaver von
Nutzen für ihn ist oder nicht. Ihr Vieh selbst ab-
decken dürfen die »gemeinen Leute«, d.h. alle die-
jenigen Personen, welche ihren Standesverhält-
nissen nach keinen Anstand nehmen, mit eigener
Hand alle Funktionen des Abdeckers zu verrichten.
Die Rittergutsbesitzer und ihre Hintersassen sind
zwar nicht von dem Fronereizwange befreit, sie
dürfen aber sich einen beliebigen Froner aus-
suchen. Im übrigen muss jeder sich der Hilfe des
Froners bedienen, in dessen Bezirke das Vich ge-
fallen ist. Dem Froner gebührt nicht nur das
krepierte Tier, sondern auch das getötete, insbe-
sondere geschlachtete, dessen Fleisch zur mensch-
lichen Nahrung nicht mehr brauchbar ist. Der An-
spruch des Froners zessiert jedoch, wenn auf
Grund des Reichsgesetzes über die Schlachtvich-
und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 und der da-
zu ergangenen Ausführungsbestimmungen oder auf
23. Juni 1880
Grund des Viehseuchengesetzes v. I Ali 1593
durch die Polizeibehörde eine anderweitige Be-
Seitigung des Kadavers angeordnet wird. Von den
im Lande vorhandenen 32 Fronereien liegen 3 im