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Domanium, 3 im ritterschaftlichen und 26 im
städtischen Gebiete.
Dritte Unterabteilung: Arbeiterversicherung.
S 172.
Zu dem Reichskrankenversicherungs-
gesetze ist die mecklenburgische A. V.
vom 21. Dezember 1892 (ergänzt durch V.O.
vom 21. März 1902) ergangen. (Gemeindebe-
hörde im Sinne des Reichsgesetzes ist in
den Städten der Magistrat, in den übrigen Ort-
schaften der Gemeindevorstand, oder, wo es an
einem solchen fehlt, die Ortsobrigkeit. Aufsichts-
behörde über Gemeinden und Ortsobrigkeiten ist
das Ministerium des Innern, über die Domanial-
gemeinden das zuständige Amt. Höhere Ver-
waltungsbehörde im Sinne des Reichsgesetzes ist
das Ministerium des Innern. Kommunalverbände
sind die Gemeindeverbände, und, wo es an
solchen fehlt, die ortsobrigkeitlichen Bezirke.
Jedes Domanialamt bildet einen weiteren Kom-
munalverband. Während im ritter- und land-
schaftlichen Gebiete für jedes Gut und für jede
Stadt Krankenkassen gebildet sind, werden die
sämtlichen Gemeinden eines Domanialamtes zu
einer gemeinsamen Gemeindekrankenversicherung
vereinigt. Organe dieser Gemeindekrankenver-
sicherung sind ein Kassierer, dem die Führung
der Rechnung obliegt, die Ortsvorsteher in den
einzelnen Gemeinden, ein Verbandsausschuss und
die Amtsversammlung ($ 139 d. W.). Das Amt
führt lediglich die Aufsicht.
Zur Ausführung der Reichsunfallver-
sicherungsgesetze ist durch A.V.O. v..