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nossenschaftlichen Verbandes bestehen unter
anderen die Unfallversicherung der Arbeiter und
Betriebsbeamten in den für grossherzogliche Rech-
nung verwalteten land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben im Bereiche der Grossherzoglichen Haus-
haltsverwaltung (Ausführungsbehörde: die oberste
Verwaltungsbehörde des Grossherzoglichen Haus-
haltes); die Unfallversicherung der Arbeiter und
Betriebsbeamten in den für grossherzogliche Rech-
nung verwalteten land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben im Bereiche der Domanial- und sonstigen
landesherrlichen Verwaltung (Finanzministerium,
Abteilung für Domänen und Forsten); die Unfall-
versicherung der für unmittelbare Rechnung der
grossherzoglichen Kassen bei Bauten beschäftigten
Personen in den Geschäftsbereichen der Staats-
und Domanialbauverwaltung (Finanzministerium,
Abteilung für Domänen und Forsten); die Unfall-
versicherung der Arbeiter in der Chausseever-
waltung (die Chausseeverwaltungskommission); die
Unfallversicherung der für unmittelbare Rechnung
in der Verwaltung der Grossherzoglichen Fried-
rich - Franz - Eisenbahn beschäftigten Personen
(Generaldirektion der Grossherzoglichen Friedrich-
Franz-Eisenbahn).
Ausführungsbehörde für den Bereich des
Grossherzogtums ist im Sinne des Reichsgesetzes
vom 30. Juni 1900 betr. die Unfallfürsorge für
Gefangene die dirigierende Kommission des Land-
arbeitshauses zu Güstrow ($ 142 d. W.); A.V. v.
5. Dezember 1902). Beschwerden gegen Bescheide
dieser Kommission sind beim Landesversicherungs-
amte zu erheben. Die Zahlung der Entschädigung
erfolgt seitens der dirigierenden Kommission aus