Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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nossenschaftlichen Verbandes bestehen unter 
anderen die Unfallversicherung der Arbeiter und 
Betriebsbeamten in den für grossherzogliche Rech- 
nung verwalteten land- und forstwirtschaftlichen 
Betrieben im Bereiche der Grossherzoglichen Haus- 
haltsverwaltung (Ausführungsbehörde: die oberste 
Verwaltungsbehörde des Grossherzoglichen Haus- 
haltes); die Unfallversicherung der Arbeiter und 
Betriebsbeamten in den für grossherzogliche Rech- 
nung verwalteten land- und forstwirtschaftlichen 
Betrieben im Bereiche der Domanial- und sonstigen 
landesherrlichen Verwaltung (Finanzministerium, 
Abteilung für Domänen und Forsten); die Unfall- 
versicherung der für unmittelbare Rechnung der 
grossherzoglichen Kassen bei Bauten beschäftigten 
Personen in den Geschäftsbereichen der Staats- 
und Domanialbauverwaltung (Finanzministerium, 
Abteilung für Domänen und Forsten); die Unfall- 
versicherung der Arbeiter in der Chausseever- 
waltung (die Chausseeverwaltungskommission); die 
Unfallversicherung der für unmittelbare Rechnung 
in der Verwaltung der Grossherzoglichen Fried- 
rich - Franz - Eisenbahn beschäftigten Personen 
(Generaldirektion der Grossherzoglichen Friedrich- 
Franz-Eisenbahn). 
Ausführungsbehörde für den Bereich des 
Grossherzogtums ist im Sinne des Reichsgesetzes 
vom 30. Juni 1900 betr. die Unfallfürsorge für 
Gefangene die dirigierende Kommission des Land- 
arbeitshauses zu Güstrow ($ 142 d. W.); A.V. v. 
5. Dezember 1902). Beschwerden gegen Bescheide 
dieser Kommission sind beim Landesversicherungs- 
amte zu erheben. Die Zahlung der Entschädigung 
erfolgt seitens der dirigierenden Kommission aus
	        
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