Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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der Kasse des Landarbeitshauses für Rechnung 
der Landessteuerkasse. 
Durch A.V. v. 30. Dezember 1899 (ergänzt 
durch V.O. vom 10. April 1900) zum Reichs- 
invalidenversicherungsgesetze 
ist bestimmt worden, dass das Ministerium des 
Innern Landeszentralbehörde, Zentralbehörde und 
höhere Verwaltungsbehörde für das Gebiet des 
Grossherzogtums ist. Die der unteren Verwaltungs- 
behörde zugewiesenen Geschäfte werden — von 
einigen Ausnahmen abgesehen — durch die Orts- 
obrigkeiten wahrgenommen. Die Einforderung 
einbehaltener Quittungskarten ($ 139 Abs. 3 des 
Reichsgesetzes) geschieht in der Ritterschaft durch 
die Polizeiämter. Die Ausstellung und der Um- 
tausch der Quittungskarten erfolgt durch Amts- 
stellen, welche von der Versicherungsanstalt in 
den Städten, Flecken und anderen geeigneten Ort- 
schaften errichtet sind. Für das Gebiet der beiden 
Grossherzogtümer ist eine gemeinsame Landes- 
versicherungsanstalt Mecklenburg mit dem Sitze 
in Schwerin errichtet (vergl. Reichsinvaliden- 
versicherungsgesetz $$ 65 ff.). Wahlordnung für 
die in den Ausschuss bei der Versicherungsanstalt 
zu wählenden Mitglieder ist festgesetzt durch Bek. 
vom 8. November 1899 (abgeändert durch Bck. v. 
3. März 1900). 
Wegen der »Schiedsgerichte für Arbeiterver- 
sicherung« für die Invaliden-und Unfallversicherung 
vergl. $ 122 d. W.
	        
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