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der Kasse des Landarbeitshauses für Rechnung
der Landessteuerkasse.
Durch A.V. v. 30. Dezember 1899 (ergänzt
durch V.O. vom 10. April 1900) zum Reichs-
invalidenversicherungsgesetze
ist bestimmt worden, dass das Ministerium des
Innern Landeszentralbehörde, Zentralbehörde und
höhere Verwaltungsbehörde für das Gebiet des
Grossherzogtums ist. Die der unteren Verwaltungs-
behörde zugewiesenen Geschäfte werden — von
einigen Ausnahmen abgesehen — durch die Orts-
obrigkeiten wahrgenommen. Die Einforderung
einbehaltener Quittungskarten ($ 139 Abs. 3 des
Reichsgesetzes) geschieht in der Ritterschaft durch
die Polizeiämter. Die Ausstellung und der Um-
tausch der Quittungskarten erfolgt durch Amts-
stellen, welche von der Versicherungsanstalt in
den Städten, Flecken und anderen geeigneten Ort-
schaften errichtet sind. Für das Gebiet der beiden
Grossherzogtümer ist eine gemeinsame Landes-
versicherungsanstalt Mecklenburg mit dem Sitze
in Schwerin errichtet (vergl. Reichsinvaliden-
versicherungsgesetz $$ 65 ff.). Wahlordnung für
die in den Ausschuss bei der Versicherungsanstalt
zu wählenden Mitglieder ist festgesetzt durch Bek.
vom 8. November 1899 (abgeändert durch Bck. v.
3. März 1900).
Wegen der »Schiedsgerichte für Arbeiterver-
sicherung« für die Invaliden-und Unfallversicherung
vergl. $ 122 d. W.