Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Die Wollmärkte in Güstrow haben für ganz 
Norddeutschland eine grosse Bedeutung. Im Jahre 
1907 wurden von 7500 angelieferten Doppelzentnern 
Wolle 7150 Doppelzentner verkauft. Die Durch- 
schnittspreise stellten sich pro Doppelzentner auf 
345 M. für gewaschene und auf 186 M. für unge- 
waschene Wolle. Die Zuckerindustrie ist im 
Grossherzogtum durch 9 Zuckerfabriken (Güstrow, 
Lübz, Malchin, Rostock, Stavenhagen, Tessin, 
Teterow, Waren, Wismar) vertreten, die in der 
Kampagne 1907/08: 7307 864, in der Kampagne 
1906/07: 9 565 664 Zentner Rüben verarbeiteten. 
Zuckerräffinerien gibt es im Grossherzogtum nicht. 
Drittes Kapitel: Verkehr. 
Erster Titel: Schiffahrt. 
8 174. 
Der Ostseestrand steht nicht im Eigentum des 
Landesherrn, ist vielmehr — gemeinrechtlicher 
Auffassung nach — dem Gemeingebrauch hin- 
gegeben. Kraft seines Hoheitsrechtes kann aber 
der Landesherr den Gemeingebrauch einschränken. 
Neue Häfen dürfen nur mit landcesherrlicher 
Genehmigung angelegt werden. Durch poli- 
zeiliche Strandschutzbestimmungen ist vielfach 
das Gehen, Fahren, die Entnahme von Sand 
usw. verboten. Im Innern des Landes sind 
die Flüsse durch Strombauten und andere Fluss- 
verbesserungen nach Möglichkeit schiffbar ge- 
macht. Die Schiffahrt, Flösscrei, der Unterhaltungs- 
zustand und ungehinderte Wasscrabfluss ist für 
einzelne Stromgebiete durch besondere Polizci- 
ordnungen geregelt worden (für die Elbe durch 
V.O. vom 24. März 1894 abgeändert durch V.O.
	        
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