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besitzer ausgewählt werden. Findet der Wege-
deputierte bei der Besichtigung Anlass zu Moni-
turen, so hat der Unterhaltungspflichtige Abhilfe
zu schaffen. Über dem Wegedeputierten steht für
jeden der 29 Wegedistrikte als Aufsichtsbehörde
und Beschwerdeinstanz eine Wegebesichtigungs-
behörde, zusammengesetzt aus einem landesherr-
lichen Kommissar als Vorsitzenden, einem ritter-
schaftlichen oder klösterlicken und einem
städtischen Deputierten. Oberste Aufsichtsbehörde
in Wegesachen ist das Ministerium des Innern,
durch das auch die Begrenzung der Wegedistrikte
erfolgt ist (Bek. vom 21. Januar 1898). Bestritten
ist die Frage, ob die Anlieger einer öffentlichen
Strasse Entschädigungsansprüche gegen die Ge-
meinde haben, wenn durch Verlegung, Erhöhung
oder Erniedrigung der Strasse die bisherige Kom-
munikation unmöglich gemacht wird. Die Frage
wird von der geltenden Rechtsprechung bejaht,
soweit es sich um Gebäude an städtischen Strassen
handelt, dagegen nicht zugunsten der Anlieger der
J.andstrassen. Jedoch ist beim Bau einer Eisen-
bahn der Unternehmer verpflichtet, auf seine
Kosten für die ungestörte Verbindung zwischen
den an beiden Seiten der Bahn belegenen Ort-
schaften und Grundstücken die nötigen Wege und
Übergänge anzulegen.
Die Polizeigewalt auf den Kunststrassen und
den öffentlichen Wegen steht der Obrigkeit zu, auf
deren Gebiet der Weg verläuft. Der Erlass von
Bestimmungen, durch welche die Benutzung der
öffentlichen Wege im Interesse des allgemeinen
Verkehrs näher geordnet wird und zum Schutze
des Verkehrs Massregeln angeordnet werden, er-