Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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besitzer ausgewählt werden. Findet der Wege- 
deputierte bei der Besichtigung Anlass zu Moni- 
turen, so hat der Unterhaltungspflichtige Abhilfe 
zu schaffen. Über dem Wegedeputierten steht für 
jeden der 29 Wegedistrikte als Aufsichtsbehörde 
und Beschwerdeinstanz eine Wegebesichtigungs- 
behörde, zusammengesetzt aus einem landesherr- 
lichen Kommissar als Vorsitzenden, einem ritter- 
schaftlichen oder klösterlicken und einem 
städtischen Deputierten. Oberste Aufsichtsbehörde 
in Wegesachen ist das Ministerium des Innern, 
durch das auch die Begrenzung der Wegedistrikte 
erfolgt ist (Bek. vom 21. Januar 1898). Bestritten 
ist die Frage, ob die Anlieger einer öffentlichen 
Strasse Entschädigungsansprüche gegen die Ge- 
meinde haben, wenn durch Verlegung, Erhöhung 
oder Erniedrigung der Strasse die bisherige Kom- 
munikation unmöglich gemacht wird. Die Frage 
wird von der geltenden Rechtsprechung bejaht, 
soweit es sich um Gebäude an städtischen Strassen 
handelt, dagegen nicht zugunsten der Anlieger der 
J.andstrassen. Jedoch ist beim Bau einer Eisen- 
bahn der Unternehmer verpflichtet, auf seine 
Kosten für die ungestörte Verbindung zwischen 
den an beiden Seiten der Bahn belegenen Ort- 
schaften und Grundstücken die nötigen Wege und 
Übergänge anzulegen. 
Die Polizeigewalt auf den Kunststrassen und 
den öffentlichen Wegen steht der Obrigkeit zu, auf 
deren Gebiet der Weg verläuft. Der Erlass von 
Bestimmungen, durch welche die Benutzung der 
öffentlichen Wege im Interesse des allgemeinen 
Verkehrs näher geordnet wird und zum Schutze 
des Verkehrs Massregeln angeordnet werden, er-
	        
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