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folgt auf dem Wege der Landesgesetzgebung.
Wegepolizeiordnungen bestehen für die Chausseen
(Neue Chausseepolizeiordnung vom 6. Juni 1898,
ergänzt durch V.O. vom 4. Februar 1902) und
für die öffentlichen Wege (oben erwähnte V.O. v.
17. Februar 1897 betr. das Wegerecht). Zu er-
wähnen ist noch die V.O. vom 20. Dezember 1907
betr. den Radfahrverkehr, abgeändert durch V.O.
vom 18. Mai 1908. Der Verkehr mit Kraftfahr-
zeugen ist durch V.O. vom 26. September 1906
geregelt. Jedes Kraftfahrzeug ist vor Inbetrieb-
nahme durch die Technische Kommission ($ 171
d. W.) zu prüfen. Nach der Zulassung zum Ver-
kehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen ist das
Kraftfahrzeug mit einem polizeilichen Kennzeichen
(M I und Erkennungsnummer) zu versehen. Das
Führen von Kraftfahrzeugen ist nur solchen Per-
sonen gestattet und darf nur solchen Personen
überlassen werden, die mit den Einrichtungen und
der Bedienung des Fahrzeuges völlig vertraut sind
und sich hierüber durch ein von einer sachver-
ständigen Behörde oder einer behördlich aner-
kannten Stelle ausgestelltes Zeugnis ausweisen
können. Das Wettfahren und die Veranstaltung
von Wettfahrten auf öffentlichen Wegen und
Plätzen sind verboten. Ausnahmen bedürfen der
Genehmigung des Ministeriums des Innern. Für
Zuverlässigkeitsfahrten ist ministerielle Genehmi-
gung gleichfalls erforderlich.
Dritter Titel: Eisenbahnen.
S 176.
Wie andere Bundesstaaten hat auch Mecklen-
burg, und zwar seit 1889, das Staatsbahnsystem