Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Der Sicherheitsfonds (zur Ausgleichung etwaiger 
Fehlbeträge in ungünstigen Jahren) hatte Ende 
1907/08 einen Bestand von über 7% Millionen 
Mark. Die Hälfte der Zinseneinnahme aus dem 
Fonds fliesst der Landessteuerkasse (88 100, 115 
d. W.) zu (für 1906/07: 105873 M.; nach dem 
Etat 1908/09: 135 188 M.). 
Zu beirätlicher Mitwirkung in Eisenbahnver- 
kehrsfragen ist ein Landeseisenbahnrat errichtet 
(V.O. vom 12. Mai 1890; abgeändert durch V.O. 
vom 18. Dezember 1890). Der Landeseisenbahn- 
rat besteht aus 8 von den Ständen (auf 3 Jahre) 
gewählten Mitgliedern, aus 4 vom Ministerium des 
Innern, aus den Kreisen der Land- und Forstwirt- 
schaft, der Industrie oder des Handelsstandes be- 
rufenen Mitgliedern und aus 2 aus der General- 
eisenbahndirektion vom Ministerium des Innem 
bestimmten Mitgliedern. Er hat in allen wichtigen, 
das öffentliche Verkehrsleben der Eisenbahnen be- 
rührenden Fragen auf Verlangen des Ministeriums 
des Innern sein Gutachten zu erstatten und ist in 
allen, die Eisenbahnverkehrsinteressen des Gross- 
herzogtums oder einzelner Distrikte desselben be- 
rührenden wichtigen Fragen zu hören. 
Die grosse Bedeutung der Eisenbahnen lässt 
die Enteignung (Expropriation) überwiegend für 
diese zur Anwendung kommen. Ein allgemeines 
Enteignungsgesetz besteht nicht. Es wird viel- 
mehr für jeden einzelnen Fall durch landesherr- 
liche Verordnung die Anwendung der V.O. vom 
29. März 1845. (abgeändert durch V.O. v. 16. Fe- 
bruar 1886 und durch A. V. z. B. G. B. $ 392 
Ziff. 50) in betreff der Veräusserungsverpflichtung 
behufs Eisenbahnanlagen zur Verbindung der See-
	        
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