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städte mit der Berlin—Hamburger Bahn ausge-
sprochen. Das Verfahren ruht in der Hand der
Enteignungsbehörde (bestehend aus einem landes-
herrlichen Kommissar und zwei ständischen Depu-
tiertten). Der Anspruch dieser Behörde bindet
die Beteiligten, jedoch steht ihnen binnen 14
Tagen nach der Verkündung des Feststellungsbe-
schlusses der Enteignungsbehörde Rekurs an das
Ministerium frei. Der Rekurs kann sich nur gegen
vermeinte Mängel im Enteignungsverfahren, nicht
gegen die Entschädigungssumme richten.
Zur Herstellung und’zum Betriebe einer Rlein-
bahn bedarf es der Genehmigung des Ministeriums
des Innern, wenn die Kleinbahn dem öffentlichen
Verkehr dienen soll (V.O. vom 10. Mai 1898 betr.
Kleinbahnen). Die Befugnis zur Enteignung des
für den Bau erforderlichen Grund und Bodens
kann gewährt werden. Dem Ministerium des
Innern steht das Recht zu, eine dem öffentlichen
Verkehr dienende Kleinbahn käuflich zu erwerben.
Die genannte V.O. findet auf Strasseneisenbahncen,
welche im wesentlichen dem Personenverkehr
auf den Strassen einer Stadt dienen, keine An-
wendung.
Vierter Titel: Post und Telegraph.
8 177.
Der Bezirk der Oberpostdircktion zu Schwerin
umfasst beide Grossherzogtümer Mecklenburg. Ihr
ist auch die Verwaltung der Telegraphen über-
tragen. Die Post- und Telegraphenangelegen-
heiten, insbesondere die Bestellung der dicsseits
zu ernennenden Beamten der Reichspost- und Telc-