Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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städte mit der Berlin—Hamburger Bahn ausge- 
sprochen. Das Verfahren ruht in der Hand der 
Enteignungsbehörde (bestehend aus einem landes- 
herrlichen Kommissar und zwei ständischen Depu- 
tiertten). Der Anspruch dieser Behörde bindet 
die Beteiligten, jedoch steht ihnen binnen 14 
Tagen nach der Verkündung des Feststellungsbe- 
schlusses der Enteignungsbehörde Rekurs an das 
Ministerium frei. Der Rekurs kann sich nur gegen 
vermeinte Mängel im Enteignungsverfahren, nicht 
gegen die Entschädigungssumme richten. 
Zur Herstellung und’zum Betriebe einer Rlein- 
bahn bedarf es der Genehmigung des Ministeriums 
des Innern, wenn die Kleinbahn dem öffentlichen 
Verkehr dienen soll (V.O. vom 10. Mai 1898 betr. 
Kleinbahnen). Die Befugnis zur Enteignung des 
für den Bau erforderlichen Grund und Bodens 
kann gewährt werden. Dem Ministerium des 
Innern steht das Recht zu, eine dem öffentlichen 
Verkehr dienende Kleinbahn käuflich zu erwerben. 
Die genannte V.O. findet auf Strasseneisenbahncen, 
welche im wesentlichen dem Personenverkehr 
auf den Strassen einer Stadt dienen, keine An- 
wendung. 
Vierter Titel: Post und Telegraph. 
8 177. 
Der Bezirk der Oberpostdircktion zu Schwerin 
umfasst beide Grossherzogtümer Mecklenburg. Ihr 
ist auch die Verwaltung der Telegraphen über- 
tragen. Die Post- und Telegraphenangelegen- 
heiten, insbesondere die Bestellung der dicsseits 
zu ernennenden Beamten der Reichspost- und Telc-
	        
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