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Auf das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten
zwischen dem Grossherzoge und Mitgliedern des
Grossherzoglichen Hauses oder zwischen Mit-
gliedern des Grossherzoglichen Hauses unterein-
ander wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus
Privatrechtsverhältnissen oder aus Rechtsver-
letzungen, auf das Verfahren in Ehesachen und
auf das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, welche
die Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen
Eltern und Kindern zum Gegenstande haben,
finden in Ansehung des Grossherzogs und der
Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses die Vor-
schriften der C.P.O. Anwendung ($1 der V.O.
vom 24. August 1904). Für die genannten Ver-
fahren ist das Oberlandesgericht zu Rostock aus-
schliesslich zuständig. Für die Verhandlung und
Entscheidung wird ein besonderer Senat gebildet
($ 2 der V.O. von 1904). Das Verfahren ist mit
Einschluss der Verkündigung der Urteile nicht
öffentlich ($ 3 der V.O. von 1904). Gegen die
von dem OÖberlandesgerichte erlassenen Entschei-
dungen findet ein Rechtsmittel nicht statt ($ 5
der V.O. von 1904). Das Verfahren zur Entmün-
digung wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche
oder Verschwendung darf gegen Mitglieder des
Grossherzoglichen Hauses nur auf Anordnung des
Grossherzogs eingeleitet und durchgeführt werden.
Die Anordnung ergeht aus dem Ministerium des
Grossherzoglichen Hauses (8 7 der V.O. von 1904).
Während die Entmündigung wegen Geisteskrank-
heit oder Geistesschwäche stets durch das Ober-
landesgericht zu Rostock erfolgt, kann die Ent-
mündigung wegen Verschwendung nach Anhörung
des Staatsministeriums vom Grossherzoge durch