Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Zweiter Titel: Behörden, Anstalten und 
Vereine zu landwirtschaftlichen Zwecken. 
sS 179. 
Die Landwirtschaftssachen nebst den gutsherr- 
lichen, bäuerlichen und Tagelöhnerverhältnissen, 
sowie die landwirtschaftlichen Gesellschaften ge- 
hören zum Ressort des Ministeriums des Innern. 
Nach Bek. vom 4. März 1892 ist ein Landwirt- 
schaftsrat in Schwerin eingesetzt worden, der die 
Bestimmung hat, in den die Landwirtschaft be- 
rührenden Fragen der Gesetzgebung und Ver- 
waltung den Ministerien beirätig zu sein; auch in 
solchen Fragen durch selbständige Anträge an 
die Ministerien die landwirtschaftlichen Interessen 
zu vertreten. Er besteht aus 9 Mitgliedern, von 
denen 3 durch das Ministerium des Innern zu be- 
rufen, 3 vom Patriotischen Verein und 3 vom Ver- 
eine kleiner Landwirte zu wählen sind. 
Zum Zwecke der Vermehrung des mittleren 
und kleineren Grundbesitzes auf dem platten Lande, 
insbesondere im Gebiete der Ritterschaft, ist durch 
V.O. vom 24. Mai 1898 eine Ansiedelungskom- 
mission: mit dem Sitze in Schwerin (5 Mitglieder) 
errichtet. Diese Kommission besorgt und ver- 
mittelt auf Antrag von Besitzern ritterschaftlicher 
Güter die Einrichtung von mittleren und kleineren 
Grundbesitzstellen auf solchen Gütern, die Par- 
zellierung von ritterschaftlichen Gütern und die 
Errichtung von Dorfschaften und Gemeinden auf 
denselben. 
Die Mecklenburgische Hypotheken- und Wech- 
selbank hat einen Fonds von 2 Millionen Mark zur
	        
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