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Vierter Titel: Feldpolizei.
$ 181.
Für die Bestrafung der Feldfrevel normiert die
V.O. vom 2. September 1879. Die Feldfrevel zer-
fallen in solche, die durch Entwendung, Beschä-
digung oder Übertreten begangen werden, und in
Weidefrevel. Die Strafe ist je nach der Schwere
der Übertretung abgestuft. Der Feldschutz wird
durch angestellte und beeidigte Feldhüter ausge-
übt. Das Feldschutzpersonal und auch die Be-
sitzer, Pächter und Nutzniesser eines Grundstückes
haben unter bestimmten Voraussetzungen Frevlern
gegenüber ein Pfändungsrecht.
Fünfter Titel: Viehzucht und Tierwesen.
$ 182.
Zur Beförderung der Landespferdezucht ist die
V.O. vom 16. Januar 1895 (mit Zusatz- und Ab-
änderungs-V. O. V. O. vom 24. Februar 1895,
4. April 1898, 6. Februar 1903, 4. Februar 1905,
30. März 1906; Bek. vom 13. Mai 1908) ergangen.
Zur Beförderung der Pferdezucht ist ein Gestüt-
buch für edle mecklenburgische Pferde angelegt,
werden Prämien für ausgezeichnete Zuchtstuten
im ‚Besitz kleinerer Züchter und Beihilfen zur
Förderung: des genossenschaftlichen Ankaufs von
Zuchtstuten gewährt, und findet die Prüfung
(Körung) der Tauglichkeit der im Privatbesitz be-
findlichen Zuchthengste statt. Zu diesem Zwecke
ist eine besondere — dem Ministerium des Innern
unterstellte — »Kommission für die Landes-Pferde-
zucht« gebildet worden.