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durch Reichsverordnung vom 14. Juni 1889 ver-
boten. Alle aus dem Ausland in das Grossherzog-
tum zur Einfuhr gelangenden Pferde, Wieder-
käuer und Schweine müssen an der Landesgrenze
und zwar in den — als Eingangsstationen allein
in Betracht kommenden — Häfen von Warne-
münde und Wismar durch den beamteten Tierarzt
vor der Landung untersucht werden. Die an
einer übertragbaren Seuche leidenden Tiere sind
von der Einfuhr auszuschliessen (Bek. v. 1. No-
vember 1893, Bek. vom 18. März 1904, Bek. vom
21. Juni 1907). Die bestehenden Verbote und be-
sonderen Beschränkungen der Vieheinfuhr wer-
den durch diese allgemeine tierärztliche Unter-
suchung des einzuführenden Viehs nicht berührt
(z. B. Verbot der Einfuhr von lebenden Wieder-
käuern und Schweinen aus Belgien und den
Niederlanden; Bek. vom 9. August 1907).
Zur Beseitigung von Ansteckungsstoffen müssen
nach dem Reichsgesetz vom 25. Februar 1876 alle
zur Viehbeförderung benutzten Eisenbahnwagen
nach jedesmaligem Gebrauche dcesinfiziert werden
(Meckl. Bek. vom 9. September 1904; abgeändert
durch Bek. vom 21. September 1905, 1. Novem-
ber 1907 und 2. Dezember 1903).
Fünftes Kapitel: Jagd und Fischerei.
Erster Titel: Die Jagd.
8 183.
Das Jagdrecht ist in Mecklenburg Realrecht,
d.h. mit dem »echtene Grundeigentum ($$ 14, 18
d. W.) verbunden. Jagdberechtigt sind demnach
im Domanium der Landesherr, in der Ritterschaft
der Gutsbesitzer, im Gebiet der Landcsklöster die