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folgen, fangen oder töten und wegnehmen. Ver-
möge des » Jägerrechtes« darf jeder Jagdberechtigte
ein angeschossenes Wild, welches auf fremdes
Jagdgebiet überwechselt und daselbst verendet,
unter bestimmten Voraussetzungen aufsuchen und
wegbringen, falls das verfolgte Wild von dem
Jagdberechtigten des Reviers, auf welches das-
selbe übergetreten, nicht schon erlegt ist (V.O. v.
22. Januar 1859).
Verboten ist die Ausübung der Jagd während
der gesetzlichen Schonzeit nach V.O. v. 15. April
1904 und Bek. vom 26. Mai 1904 (für Rot- und
Dammwild: 1. März bis 31. Juli; für Rehböcke:
16. Januar bis 15. Juni; für weibliches Rotwild
und Rehkitzen : 16. Januar bis 21. Oktober; für
Hasen: 1. Februar bis 15. September). Ent-
freiungen von der gesetzlichen Schonzeit geniesst
der Landesherr bezüglich des für den Hofstaat
nötigen Wildes (L.G.G.E.V. 8 298) und die
Gutsbesitzer bei »Ehren- und Notfällen«, nämlich
Hochzeiten, Kindtaufen und Begräbnissen (L.G.
G.E. V. 8 299). Ausserdem muss nach $ 33 der
V.-O. vom 9. April 1899 betr. den Ersatz von
Wildschaden auf Antrag eines Jagdberechtigten
durch das Ministerium des Innern für den be-
treffenden Jagdbezirk Entfreiung von der gesetz-
lichen Schonzeit für Rot- und Dammwild erteilt
werden, wenn bescheinigt wird, dass in dem
laufenden Kalenderjahre mindestens zweimal durch
Rot- oder Dammwild zu ersetzender Wildschäden
verursacht ist.
Verboten ist auch der Verkauf von Wildfleisch
nach Ablauf von 14 Tagen nach eingetretener
Schonzeit.