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Dem Jagdschutzpersonal steht in Ausübung des
Jagdschutzes das Recht des Waffengebrauches zur
Verteidigung und zum Überwinden eines entgegen-
gesetzten Widerstandes zu. Die. Jagdberechtigten
und ihre Vertreter dürfen im Jagdgebiete umher-
streifende Hunde (mit Ausnahme. der zur Jagd
bestimmten) und Katzen töten.
Der Ersatz von Wildschaden ist durch V.O. v.
9. April 1899 geregelt. Ersatzpflichtig ist der
Jagdberechtigte, schadensersatzberechtigt der
Eigentümer, Pächter oder Niessbraucher des
Grundstücks, wenn an demselben dem Eigentümer
das Jagdrecht nicht zusteht. Abweichend von $ 835
B.-G. B. kann Ersatz auch für den durch wilde
Kaninchen verursachten Schaden verlangt wer-
den. Die Feststellung des Wildschadens und die
Höhe der zu gewährenden Entschädigung erfolgt
durch Schiedsmänner, die für jeden Amtsgerichts-
bezirk vom Ministerium des Innern bestellt wer-
den. Die Entscheidung des Schiedsmannes kann
durch Erhebung gerichtlicher Klage ausser Kraft
gesetzt werden.
Zweiter Titel: Die Fischerei.
8 184.
Die Fischerei in der Ostsee ist grundsätzlich
frei. In öffentlichen (schiffbaren) Binnengewässern
ist sie Regal, in den Landseeen und nichtschiff-
baren Wasserläufen steht sie den anliegenden
Grundeigentümern zu. Der Fischereibetrieb ist ge-
regelt durch V. O. vom 18. März 1891 (abgeändert
durch V.O. V.O. vom 28. März 1898 und 23. Aug.
1907). Diese V.O. erstreckt sich auf die Küsten-