Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Der mecklenburgische Fischereiverein, der sich 
die Förderung der Fischerei angelegen sein lässt, 
erhält jährlich einen Zuschuss von 6000 M. aus 
Mitteln der Landessteuerkasse. 
Sechstes Kapitel: Bergbau. 
8 185. 
Für Mecklenburg ist die Regalität des Berg- 
baues, soweit es sich um wirkliche Metalle (Erze) 
und Salze handelt, als bestehend anzuerkennen 
(Gutachten der Juristen - Fakultät der Universität 
Rostock). Hinsichtlich der Salze ist dies durch 
V.O. vom 16. Mai 1879 ausgesprochen. Steinsalz 
nebst den mit demselben zusammen vorkommenden 
Salzen, namentlich Kali-, Magnesia- und Borsalze 
und die in den in Betrieb zu nehmenden Salz- 
lagern vorkommenden Solquellen sind von dem 
Verfügungsrechte des Grundeigentümers ausge- 
schlossen. Die Aufsuchung und Gewinnung ge- 
nannter Mineralien ist ausschliesslich der Regierung 
vorbehalten. Ein Zwang zur Abtretung von ober- 
irdischem Terrain zu Bergwerksanlagen ist gegen 
Grundbesitzer nicht begründet. Die Regierung ist 
auf gütliche Vereinbarung angewiesen. Die Vor- 
nahme unterirdischer Arbeiten unter den Grund- 
stücken darf nur in einer Tiefe von mindestens 
150 m unter der Erdoberfläche geschehen. Die 
Regierung ist verpflichtet, für allen Schaden, 
welcher dem Grundeigentum durch unterirdischen 
und mittels Tagebaues geführten Betrieb des Berg- 
werkes zugefügt wird, vollständige Entschädigung 
zu leisten, ohne Unterschied, ob der Betrieb unter 
dem beschädigten Grundstück stattgefunden hat 
oder nicht, ob die Beschädigung verschuldet ist
	        
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