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und ob sie im voraus gesehen werden konnte oder
nicht. Die der Regierung durch die V. O. vom
16. Mai 1879 ausschliesslich vorbehaltene Befug-
nis ist — mit Ausschluss der Feldmark Jessenitz
und der Solquellen in Sülze — dem Bergwerks-
besitzer Scholto Douglas in Berlin und seinen
Rechtsnachfolgern laut Vertrag vom 24. November
1894 für die Dauer von 99 Jahren übertragen wor-
den (Bek. vom 30. April 1896).
Soweit die der Regierung vorbehaltenen Rechte
durch einen mit dem Finanz - Ministerium abge-
schlossenen Vertrag auf Dritte übertragen werden,
kann, wenn an der Ausübung der übertragenen
Rechte mehrere beteiligt sind, von denselben eine
Gewerkschaft gebildet werden (V.O. v. 19. Juni
1896). Die Gewerkschaft ist juristische Person.
Ihr Statut bedarf der Bestätigung des Finanz-
Ministeriums. Die Zahl der gewerkschaftlichen
Anteile (Kuxe) beträgt hundert, kann jedoch
durch das Statut erhöht werden. Die Gewerken
nehmen nach dem Verhältnisse ihrer Kuxe am
Gewinne und Verlust teil. Sie sind zu Zuschüssen
verpflichtet. Über sämtliche Mitglieder der Ge-
werkschaft und deren Kuxe wird von der Ge-
werkschaft ein Verzeichnis (Gewerkenbuch) ge-
führt. Die Angelegenheiten der Gewerkschaft
werden durch Beschlussfassung in einer Gewerken-
versammlung geordnct. Das Stimmrecht wird nach
Kuxen, nicht nach Personen ausgeübt. Vertreten
wird die Gewerkschaft durch einen Repräsen-
tanten oder einen — aus zwei oder mehreren Per-
sonen bestehenden — Grubenvorstand. Sie wird
aufgelöst durch einen Beschluss der Gewerken-
versammlung und durch Eröffnung des Konkurscs.