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wegen der durch Allerhöchste Entscheidung er-
kannten Strafen bleibt unberührt ($ 42 der V.O.
von 1904). Weder im Zivilprozess, noch im Straf-
prozess können der Grossherzog, die Grossherzogin
und eine verwitwete Grossherzogin als Zeugen
aufgerufen werden ($ 45 der V.O. von 1904).
Auf solche Mitglieder des Grossherzoglichen
Hauses, welche der Familiengewalt des Gross-
herzogs nicht unterworfen sind, findet die V.O.
vom 24. August 1904 keine Anwendung.
Vierter Abschnitt: Die landständische Verfassung.
Erstes Kapitel: Das Wesen der landständischen
Verfassung überhaupt.
$ 14.
In der beschränkten Monarchie steht ver-
fassungsmässig den Regierten eine Teilnahme an
der Ausübung der Staatsgewalt zu. Je nachdem
nun Teilnehmer einzelne Bevorrechtigte, nämlich
die Grundherren (Stände), oder Vertreter aller
Volksklassen sind, unterscheidet man die ständische
und die repräsentative (oder konstitutionelle) be-
schränkte Monarchie. Bei beiden Arten trifft die
Beschränkung nicht den Inhalt der monar-
chischen Gewalt. Es erfolgt — auch im ständischen
Staate — nicht eine stückweise Verteilung der
Gewalt unter mehrere Machtfaktoren. Die Fülle
der monarchischen Gewalt liegt allein beim
Monarchen. Die Beschränkung trifft vielmehr nur
die Willkür ihrer Ausübung.