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Der Landesherr steht nicht in direkten Be-
ziehungen zu der Gesamtheit der Untertanen
seines Landes. Objekt seiner Herrschaft ist das
Land als solches, sein eigenes Patrimonium als
angestammter Vermögensbesitz, und der von den
Grundherren vertretene Grund und Boden, der
ihnen vom Landesherrn in alten Zeiten verliehen.
Die Staatsangehörigen sind nur Untertanen, nicht
Staatsbürger. Ein Staatsbürgertum, wie es der
moderne Staat kennt, mit der Befugnis, selbständig
in der durch die Verfassung bezeichneten Weise
an den öffentlichen Angelegenheiten teilzunehmen,
ist dem ständischen Staate unbekannt. Wer staats-
rechtliche Befugnisse ausüben will, muss Grund-
herrschaft erwerben, Eigentum, aus dem jene Be-
fugnisse gemäss dem Patrimonialprinzipe fliessen.
Eine Steuerpflicht gesamter Untertanen gibt es
nicht. Steuern werden von den Ständen als
Standessteuern geleistet und stellen sich als stän-
dische Beihilfen zu den landesherrlichen Re-
gimentskosten dar. Jedes Gesetz bindet in erster
Linie nur die ständischen Obrigkeiten, es wendet
sich nicht an die Gesamtheit der Untertanen.
Wie oben bereits bemerkt, gebührt trotz aller
Rechte der Stände das Landesregiment, die Summe
der politischen Gewalten, ausschliesslich dem
Landesherrn. Eine Teilung desselben quoad sub-
stantiam zwischen ihm und Ständen ist nicht er-
folgt. Verlieh auch der Fürst einen grossen Teil
seines Landes den Ständen als echtes Eigentum,
so hat er sich durch diese Verleihung doch nicht
der landesherrlichen Gewalt zum Teil entäussert.
Die aus Verleihung des Landesherrn sich her-
leitenden Rechte der Stände bedeuten, als auf