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einem Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien be-
ruhend, nur vertragsmässige Beschränkungen in
der Ausübung (quoad exercitium) der dem Landes-
herrn eignenden politischen Gewalt. Vertrags-
mässig steht den Ständen ein Anteil an der Aus-
übung zu, und vertragsmässig ist der Landesherr
verpflichtet, diese Konkurrenz zu achten. Übt der
Landesherr das Regiment entgegen dem stän-
dischen Teilnehmerrechte aus, so hat er damit nur
das getan, was ihm als alleinigen Inhaber der
Gewalt zusteht. Nach aussen hin ist der getätigte
Akt zunächst ein gültiger. Aber es liegt im
inneren Verhältnisse zu den Ständen darin ein
Vertragsbruch, und aus diesem Vertragsbruch er-
wächst den Ständen ein Anspruch auf Gegenwehr,
den sie durch Klage im Prozesswege geltend
machen können. Bis zur Aufhebung durch richter-
liches oder schiedsrichterliches Urteil besteht aber
der vom Landesherrn unter Hinwegsetzung über
das ständische Teilnehmerrecht getätigte Akt als
zu Recht fort. Dieser dem Akte zunächst an-
haftende Mangel kann auch geheilt werden. Die
ständischen Rechte sind verzichtbar, wie jedes
Privatrecht. Es steht daher im Belieben der
Stände, die Verletzung ihrer Vertragsrechte nicht
geltend zu machen und mit diesem Verzicht den
nur vorläufig gültigen Akt zu einem definitiv
gültigen zu perfizieren.
Die ständische Monarchie des Mittelalters ist
seit der Mitte des 17. Jahrhunderts in den deut-
schen Staaten zerfallen. Sie hat sich, nach einer
Zwischen- und Übergangsperiode der absoluten
Monarchie, zur repräsentativen oder konsti-
tutionellen fortgebildet. Die Verwechslung der
Schlesinger, Staatsrecht. 3