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Begriffe Eigentum und Staatsgewalt wurde er-
kannt. Sein Eigentum hat jeder ausschliesslich für
sich; die obrigkeitliche Gewalt kann niemand für
sich :selber haben, immer nur für die Gesamtheit.
Wer öffentliche Gewalt hat, darf nicht, wie ein
Eigentümer, nach Belieben seine Herrschaft üben
oder nicht üben, wie es ihm gefällt; er hat zu-
gleich öffentliche Pflicht und muss die Gewalt
üben, wo das öffentliche Bedürfnis es erfordert.
Je mehr mit der Zunahme von Besitz und Bildung
auch das allgemeine Interesse an der Erledigung
der politischen Angelegenheiten wuchs, musste
sich bei der Gesamtbevölkerung die Anschauung
ausbilden, dass sie in den alten Ständen, die sich
bei Ausübung ihrer Landstandschaft in erster
Linie nur durch das eigene Interesse leiten
liessen, keine genügende Vertretung ihrer Gesamt-
interessen mehr fand. Endlich konnte auch der
Staat, je weiter sich der Kreis seiner Aufgaben
ausdehnte, und je verschiedenartiger die Inter-
essen wurden, welchen die Staatsverwaltung ihre
Fürsorge widmen muss, des Beirates einer Landes-
vertretung nicht länger entbehren, welche sich
nicht auf einzelne privilegierte Stände beschränkte,
sondern den verschiedensten Kreisen der Be-
völkerung eine Beteiligung an den Staatsangelegen-
heiten ermöglichte. Und so erscheint das Patri-
monialprinzip der modeınen Zeit als etwas Un-
vollkommenes, völlig Veraltetes, der Daseinsbe-
rechtigung Entbehrendes.
In Mecklenburg jedoch ist das Prinzip erhalten
geblieben. Mecklenburg hat sich die ständische
Verfassung bewahrt. Der Hauptgrund ihres Fort-
bestandes wird einmal in der geringen Macht zu