Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Begriffe Eigentum und Staatsgewalt wurde er- 
kannt. Sein Eigentum hat jeder ausschliesslich für 
sich; die obrigkeitliche Gewalt kann niemand für 
sich :selber haben, immer nur für die Gesamtheit. 
Wer öffentliche Gewalt hat, darf nicht, wie ein 
Eigentümer, nach Belieben seine Herrschaft üben 
oder nicht üben, wie es ihm gefällt; er hat zu- 
gleich öffentliche Pflicht und muss die Gewalt 
üben, wo das öffentliche Bedürfnis es erfordert. 
Je mehr mit der Zunahme von Besitz und Bildung 
auch das allgemeine Interesse an der Erledigung 
der politischen Angelegenheiten wuchs, musste 
sich bei der Gesamtbevölkerung die Anschauung 
ausbilden, dass sie in den alten Ständen, die sich 
bei Ausübung ihrer Landstandschaft in erster 
Linie nur durch das eigene Interesse leiten 
liessen, keine genügende Vertretung ihrer Gesamt- 
interessen mehr fand. Endlich konnte auch der 
Staat, je weiter sich der Kreis seiner Aufgaben 
ausdehnte, und je verschiedenartiger die Inter- 
essen wurden, welchen die Staatsverwaltung ihre 
Fürsorge widmen muss, des Beirates einer Landes- 
vertretung nicht länger entbehren, welche sich 
nicht auf einzelne privilegierte Stände beschränkte, 
sondern den verschiedensten Kreisen der Be- 
völkerung eine Beteiligung an den Staatsangelegen- 
heiten ermöglichte. Und so erscheint das Patri- 
monialprinzip der modeınen Zeit als etwas Un- 
vollkommenes, völlig Veraltetes, der Daseinsbe- 
rechtigung Entbehrendes. 
In Mecklenburg jedoch ist das Prinzip erhalten 
geblieben. Mecklenburg hat sich die ständische 
Verfassung bewahrt. Der Hauptgrund ihres Fort- 
bestandes wird einmal in der geringen Macht zu
	        
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