Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Herkommen, mit gewaltsamer Tat oder sonst anders 
wider Recht und Billigkeit beschweret, beschädiget 
oder verdrücket würden, alsdann sollen und wollen 
wir derselbigen Beschwerden mit Hilfe, Rat, 
Trost und Beistand der Billigkeit nach nicht ver- 
lassen, zu ihren Rechten, soferne wir ihrer auch 
zu Gleich und Rechte mächtig sind; wäre es auch 
Sache, dass Jemand über Recht und Gewalt oder 
rechtlicher Forderung, in einigen Schaden ge- 
führet und gedrungen wurde, so sollen und wollen 
wir denselben Schaden helfen, gleich mächtig 
dulden und tragen, nach Rat, Prälaten, Mannen 
und Städte, bis zu endlicher Austrag der Sachen.« 
Diese Union stellte die schon früher gegebene 
innere Vereinigung der Stände auch nach aussen 
hin fest. Der Zweck ihrer Verbindung war ein 
doppelter: nämlich Aufrechterhaltung ihrer Privi- 
legien gegen jedermann, also auch gegen die 
Landesherren, und die Bewahrung von Eintracht 
untereinander. Wenn auch in der Union der Zu- 
sammenschluss damit gerechtfertigt wurde, dass 
»sich zur Zeit im heiligen Reiche viele Aufruhr 
und Beschwerungen begeben und zukünftig mehr 
zu besorgen«, so fühlt man doch unschwer heraus, 
dass lediglich die Absicht sie trieb, gegen die Be- 
strebungen der Landesherren, ihre Privilegien zu 
beschneiden, Front zu machen. Von seiten der 
Landesherren nämlich konnte ihnen Gefahr so- 
wohl für ihre Privilegien, als auch für den inneren 
Frieden drohen. Die Bedeutung der Union lag 
weniger darin, dass sie die Eintracht unter den 
Ständen bewahren sollte. Die Stände waren sich 
in der Folgezeit oft genug uneinig, oft genug ver- 
trat jeder seine Sonderinteressen auf Kosten der
	        
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