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angestrebten Eintracht. Aber die Union war ein
hervorragendes Verteidigungsmittel gegen die
steigenden Ansprüche der Landeshoheit. Hinter
dieses Bollwerk verschanzten sich die Stände, so
oft sie das Bedürfnis gegenseitiger Anlehnung bei
neuen Anforderungen der Landesherren empfanden.
Noch oft haben sie das alte Bündnis erneuert
(z. B. 1659, 1709, 1733) und oftmals haben sie die
Union als Hindernis gegen die fürstlichen Landes-
teilungen aufgestell.e Und wenn doch später
Teilungen stattfanden (1621 und 1701), so hat
die Union wenigstens die landständische Einheit
auch unter der fürstlichen Doppelherrschaft er-
halten.
Zweiter Titel: Die Zeit von der Union bis
zum Landesgrundgesetzlichen Erbvergleich (1755).
8 16.
Um die Mitte des 16. Jahrhunderts, nach
Durchführung der Reformation ($ 3 d. W.), ver-
schwand der Stand der Prälaten. Auf dem Land-
tage im Juni 1549 finden wir sie zum letzten
Male vertreten. Ihre Güter kommen im Ruppiner
Machtspruch von 1556 ($ 3 d. W.) zur Teilung,
sowohl zwischen den beiden regierenden Herzögen
unter sich, als mit den weltlichen Ständen anderer-
seits, denen vorläufig die drei Klöster Dobbertin,
Malchow und Ribnitz zugesichert wurden ($ 23
d. W.). Dem Landesherren standen nur noch die
weltlichen Herren (Ritterschaft) und die Städte,
jetzt Landschaft genannt, gegenüber.
Mehr und mehr wuchs die Macht der Stände
infolge der ewigen Geldverlegenheit der Landes-