Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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herren. Der Revers vom 5. Juli 1555 sicherte den 
Ständen ein Steuerbewilligungsrecht. Die »Mannen 
und Städtes sollen »die gewöhnliche Hilfe und 
Landbeden, ob einige den Landesfürsten in 
künftigen Zeiten aus redlichen vorfallenden Ur- 
sachen vonnöten, nicht anders denn auf vorgehende 
freie und gutwillige Bewilligung, und sonst nicht, 
zu leisten schuldig sein.«e Der Revers und Asse- 
kurationsrevers vom 23. Februar 1621 gewähr- 
leistete die alleinige Berechtigung der »Luther- 
schen Religion« im Lande, »verneuerte, erweiterte 
und konfirmierte« alle »Privilegien, Freiheiten und 
Gewohnheiten« der Stände und »liess in Gnaden 
geschehen,« dass die von Ritter- und Landschaft 
zur Tilgung landesherrlicher Schulden aufge- 
brachten Gelder in einer besonderen Kasse (Land- 
kasten) ausschliesslich von den Ständen verwaltet 
würden. Der Hamburger Vergleich vom 8. März 
1701 (8 3 d. W.) erkannte in Art. 8 an, dass trotz 
der Landesteilung die Landstände der Herrschaft 
Stargard »mit dem ganzen Corpore der mecklen- 
burgischen Ritter- und Landschaft in einer alten 
unzertrennlichen Union stehen und ihre Stimmen 
auf allgemeinen Landtagen mit zu geniessen haben.« 
Das 17. und die erste Hälfte des 18. Jahr- 
hunderts waren erfüllt mit ununterbrochenen 
Kämpfen der absolutistische Ziele verfolgenden 
Landesherrschaft mit den zäh an ihren Privilegien 
festhaltenden Ständen. Endlich kam der Frieden 
zustande. Am 18. April 1755 wurde zwischen 
dem Herzog Christian Ludwig von Mecklenburg- 
Schwerin und der gesamten Ritter- und Landschaft 
ein unverbrüchlicher, ewiger Vergleich geschlossen, 
kraft dessen »alle bisherigen obgeschwebeten Pro-
	        
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