Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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zesse, Appellationes, Rechtshängigkeiten (— vor 
dem Reichshofrat in Wien —) und was mit solchem 
allem verknüpfet ist, getötet, abgetan und aufge- 
hoben sein sollen, dergestalt, dass dergleichen von 
keiner Seite fürohin angezogen, eingewendet oder 
vorgerücket werden soll.x«e Dieser »Landes-Grund- 
Gesetzliche-Erb-Vergleich« ist bis auf den heutigen 
Tag von massgebender Bedeutung für die Ver- 
fassung des Landes geblieben. Er regelt die Be- 
ziehungen der Stände zu der Landesherrschaft ein- 
gehend, enthält das Versprechen des Herzogs 
»Unserer gesamten Ritter- und Landschaft voll- 
kommene Sicherheit und Erhaltung zu belassen 
bei ihren Rechten, Gerechtigkeiten, Freiheiten, 
Vorzügen, Gebräuchen und Gewohnheiten, wie 
solche Unsere Ritter- und Landschaft überhaupt, 
oder ein jeder Stand für sich alleine, und ein jeg- 
licher derselben in Sonderheit, rechtsbeständig er- 
worben und hergebracht hat,« und belässt insbe- 
sondere die »unzertrennbare Union des Jahres 
1523 unter gesamter Ritter- und Landschaft nach 
wie vor, in ihrer unwandelbaren verbindlichen 
Kraft und Wirkung.« 
Dritter Titel: Die Zeit seit 1755. 
$ 17. 
Der L.G.G.E.V. war das Todesurteil der abso- 
lutistischen Bestrebungen der Landesherren. Der 
Entwickelungsgang, den die andern deutschen 
Staaten im 19. Jahrhundert nahmen, war in 
Mecklenburg unmöglich. Der festgegründete 
Ständestaat liess die repräsentativ-konstitutionelle 
Staatsform nicht aufkommen. Ein im Jahre 1803
	        
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