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zesse, Appellationes, Rechtshängigkeiten (— vor
dem Reichshofrat in Wien —) und was mit solchem
allem verknüpfet ist, getötet, abgetan und aufge-
hoben sein sollen, dergestalt, dass dergleichen von
keiner Seite fürohin angezogen, eingewendet oder
vorgerücket werden soll.x«e Dieser »Landes-Grund-
Gesetzliche-Erb-Vergleich« ist bis auf den heutigen
Tag von massgebender Bedeutung für die Ver-
fassung des Landes geblieben. Er regelt die Be-
ziehungen der Stände zu der Landesherrschaft ein-
gehend, enthält das Versprechen des Herzogs
»Unserer gesamten Ritter- und Landschaft voll-
kommene Sicherheit und Erhaltung zu belassen
bei ihren Rechten, Gerechtigkeiten, Freiheiten,
Vorzügen, Gebräuchen und Gewohnheiten, wie
solche Unsere Ritter- und Landschaft überhaupt,
oder ein jeder Stand für sich alleine, und ein jeg-
licher derselben in Sonderheit, rechtsbeständig er-
worben und hergebracht hat,« und belässt insbe-
sondere die »unzertrennbare Union des Jahres
1523 unter gesamter Ritter- und Landschaft nach
wie vor, in ihrer unwandelbaren verbindlichen
Kraft und Wirkung.«
Dritter Titel: Die Zeit seit 1755.
$ 17.
Der L.G.G.E.V. war das Todesurteil der abso-
lutistischen Bestrebungen der Landesherren. Der
Entwickelungsgang, den die andern deutschen
Staaten im 19. Jahrhundert nahmen, war in
Mecklenburg unmöglich. Der festgegründete
Ständestaat liess die repräsentativ-konstitutionelle
Staatsform nicht aufkommen. Ein im Jahre 1803