Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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auf dem Rostocker Konvokationstage vom Herzog 
Friedrich Franz I. gemachter Versuch, sich das 
Alleinregiment zu verschaffen, misslang bei dem 
starren Festhalten derStände am Althergebrachten. 
Mit der Auflösung des Deutschen Reiches war 
auch der oberste Kaiserliche Gerichtshof in Weg- 
fall gekommen, vor dem in früheren Zeiten die 
Stände klagend Recht suchten, wenn die Landes- 
herren ihre Privilegien verletzten. Um nun den 
»getreuen Landständen befriedigende Mittel und 
Wege zu eröffnen, um bei streitigen Fällen in An- 
gelegenheiten, welche die Landesverfassung be- 
treffen, zur rechtlichen Entscheidung zu gelangen,« 
wurde durch Verordnung vom 28. November 1817 
eine »kompromissarische Behörde« ins Leben ge- 
rufen, eine Instanz, die Verschiedenheiten der An- 
sichten und Streitigkeiten schlichten sollte, welche 
etwa zwischen dem Landesherrn und den getreuen 
Landständen, »sei es die gesamte Ritter- und Land- 
schaft, oder auch einer von beiden allein, ent- 
weder unmittelbar, oder bei einer ihnen landes- 
verfassungsmässig zustehenden Vertretung über 
Landesverfassung, Landes-Grund-Gesetze, sonstige 
öffentliche Verträge, die Auslegung und Anwen- 
dung derselben, sowie überhaupt bei der Aus- 
übung der landesherrlichen Gewalt« entstehen 
würden. Die Kompromissinstanz wurde am 25. Mai 
1818 vom Deutschen Bunde garantiert. Schieds- 
gericht soll sein je nach Vereinbarung entweder 
ein auswärtiges oder einheimisches Gericht (das 
Oberlandesgericht zu Rostock hat als Schieds- 
gericht, falls es dazu gewählt wird, einzutreten. 
Die Entscheidung erfolgt durch das Plenum des 
Oberlandesgerichts; A. V. z. C. P.O. vom 9. April
	        
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