Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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1899 $S 47), oder ein Kollegium von drei der 
Rechte und Staatssachen kundigen Männern, von 
denen zwei durch zwei vom Landesherrn bezw. 
von den Ständen erwählte deutsche Bundesfürsten 
bestellt werden, die ihrerseits sich einen Obmann 
erwählen. Ist eine Übereinkunft der streitenden 
Teile in der vorgedachten Weise nicht zu er- 
reichen, so wählt jeder Teil einen oder zwei ein- 
heimische oder auswärtige Männer, ohne alle Be- 
schränkung durch Standes- oder Dienstverhältnisse 
derselben, die sich einen Obmann erwählen. Das 
Schiedsgericht können nur die gesamten Stände 
oder ein einzelnes Korps derselben anrufen, nicht 
dagegen einzelne Mitglieder der Stände. Es steht 
aber dem nichts im Wege, dass die Stände die 
Sache eines einzelnen Mitgliedes, das sich in 
seinen Rechten verletzt erachtet, zur gemeinsamen 
Sache machen, dass sie in der Verletzung eines 
einzelnen eine Verletzung der Gesamtheit er- 
blicken, und nun den Klageweg beschreiten. 
Im $ 14. d. W. war davon die Rede, dass Re- 
gierungsakte des Landesherrn, die unter Ver- 
letzung des ständischen Teilnahmerechtes ge- 
tätigt sind, Gültigkeit behalten bis zu ihrer Auf- 
hebung, da sie ja von dem Landesherrn, als dem 
alleinigen Inhaber aller Regierungsgewalt, aus- 
eingen. Dieses landesherrlichen Manutenenz- 
rechtes (manutenere — aufrechterhalten) tut der 
L. G. G. E. V. $ 527 Erwähnung, wo ausgesprochen 
ist, dass es der Landesherrschaft »billig unbe- 
nommen bleibt, gegen Kontraventiones sich in 
reichs- und landesgesetzmässiger Ordnung bei 
dem Erbvergleiche selbst zu handhaben, und sich 
zu dem ihr daraus zustehenden klaren Recht
	        
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