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1899 $S 47), oder ein Kollegium von drei der
Rechte und Staatssachen kundigen Männern, von
denen zwei durch zwei vom Landesherrn bezw.
von den Ständen erwählte deutsche Bundesfürsten
bestellt werden, die ihrerseits sich einen Obmann
erwählen. Ist eine Übereinkunft der streitenden
Teile in der vorgedachten Weise nicht zu er-
reichen, so wählt jeder Teil einen oder zwei ein-
heimische oder auswärtige Männer, ohne alle Be-
schränkung durch Standes- oder Dienstverhältnisse
derselben, die sich einen Obmann erwählen. Das
Schiedsgericht können nur die gesamten Stände
oder ein einzelnes Korps derselben anrufen, nicht
dagegen einzelne Mitglieder der Stände. Es steht
aber dem nichts im Wege, dass die Stände die
Sache eines einzelnen Mitgliedes, das sich in
seinen Rechten verletzt erachtet, zur gemeinsamen
Sache machen, dass sie in der Verletzung eines
einzelnen eine Verletzung der Gesamtheit er-
blicken, und nun den Klageweg beschreiten.
Im $ 14. d. W. war davon die Rede, dass Re-
gierungsakte des Landesherrn, die unter Ver-
letzung des ständischen Teilnahmerechtes ge-
tätigt sind, Gültigkeit behalten bis zu ihrer Auf-
hebung, da sie ja von dem Landesherrn, als dem
alleinigen Inhaber aller Regierungsgewalt, aus-
eingen. Dieses landesherrlichen Manutenenz-
rechtes (manutenere — aufrechterhalten) tut der
L. G. G. E. V. $ 527 Erwähnung, wo ausgesprochen
ist, dass es der Landesherrschaft »billig unbe-
nommen bleibt, gegen Kontraventiones sich in
reichs- und landesgesetzmässiger Ordnung bei
dem Erbvergleiche selbst zu handhaben, und sich
zu dem ihr daraus zustehenden klaren Recht