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sonderte Verwaltung desHausgutes von den übrigen
Domänen bestehen (8$ 12, 19, 69, 75, 102, 104
d. W.). Über die in neuester Zeit erfolgten Re-
formversuche wird an anderer Stelle zu sprechen
sein.
Drittes Kapitel: Die landständische Verfassung Mecklen-
burgs in ihrer gegenwärtigen Gestalt.
Erster Titel: Die Teilung des Landes unter
die Grundherren.
Erste Unterabteilung: Vorbemerkung.
$ 18.
Als Ergebnis der historischen Entwicklung
finden wir die Aufteilung des Staatsgebietes unter
die drei Grundherren: Landesherr, Ritterschaft,
Landschaft. Diese drei sind die einzigen voll-
wertigen Eigentümer von Grund und Boden im
Grossherzogtum. Sie allein üben die staatsrecht-
lichen Befugnisse aus, die in der Form publi-
zistischer Realrechte mit ihrem Grundeigentum
verknüpft sind ($ 14 d. W.). Bäuerliche Eigen-
tümer gibt es neben den genannten drei Grund-
herren nicht. Dieser prinzipielle Satz bedarf je-
doch einer Einschränkung. Es kommen sogen.
Eigentumsparzellen vor, d. h. kleine ländliche
Grundstücke im Domanium und ausserhalb des-
selben, die den Vorschriften des B.G.B. über
das Eigentum in allen Beziehungen unterliegen
(z.B. Erwerb derselben durch Auflassung nach
$ 925 B.G.B.). Über die Errichtung derartiger
Eigentumsparzellen (beispielsweise zum Bau einer
ländlichen Villa) wird eine Urkunde, »Grundbrief«