Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

47 
genannt, erteilt ($ 5 Abs. 2 A. V. z. B.G.B.), in 
welcher dem Eigentümer rechtliche oder tatsäch- 
liche Verfügungsbeschränkungen auferlegt werden 
(z. B. Untersagung der Teilung des Grundstückes, 
der Vereinigung mit anderen Grundstücken). Ferner. 
gestattet die V.O. vom 24. Mai 1898, betr. die 
Vermehrung des mittleren und kleineren Grund- 
besitzes auf dem platten Lande, dass aus ritter- 
schaftlichen Gütern Besitzstellen gegen Übernahme 
einer festen Geldrente (Rentengut) weggegeben 
werden. Diese Rentengüter sind Grundstücke, die 
in das Eigentum des Empfängers übergehen, be- 
lastet mit einer beständigen Geldrente (Renten- 
schuld), die von dem Eigentümer nach vorgängiger 
Kündigung schlechthin, von demjenigen, zu dessen 
gunsten die Belastung mit der Rente erfolgte, nur 
in beschränktem Masse abgelöst werden kann. Es 
ist aber wohl zu beachten, dass der Eigentümer 
einer Eigentumsparzelle oder einesRentengutes nach 
Ablösung der Rentenschuld zwar zivilrechtlich 
volles Eigentum hat, nicht jedoch das »echte« 
Eigentum im Sinne des mit grundherrschaftlichen‘ 
Befugnissen ausgestatteten. Er hat weder Land- 
standschaft, noch obrigkeitliche Befugnisse, noch 
das Jagdrecht und die übrigen Ausflüsse des 
echten Eigentums. Aus diesem Grunde ist der 
vorerwähnte Grundsatz: es gäbe neben dem 
Landesherrn, den Rittern und den Städten keine 
rechten Grundeigentümer im Lande, ein richtiger. 
Nach altem Brauche wurden öffentliche Ab- 
gaben nach dem sogen. Terzquotensystem (wegen 
der Prinzessinnen-Steuer $ 12 d. W.; ferner $ 93 
d. W.) aufgebracht, d.h. je ein Drittel der Ab- 
gabe lastete auf dem Domanium, auf der Ritter-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.