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lichen Beschränkung ist der Landesherr an der
Verschuldung der Domänen nicht gehindert, ins-
besondere bedarf er dazu nicht der ständischen
Zustimmung, wenngleich von den Ständen bei der
Übernahme landesherrlicher Schulden bisweilen
zur Bedingung gemacht wurde, dass der Landes-
herr bis zum Abtrag der von den Ständen über-
nommenen Schulden nur nach spezieller Verein-
barung mit den Ständen die Domänen verschulde.
Die Veräusserung von Domänen durch den Landes-
herrn ist den Agnaten des Grossherzoglichen
Hauses gegenüber untersagt. Im Art. 4 des Ham-
burger Vergleiches vom 8. März 1701 ($ 3 d. W.)
versprechen der schweriner und strelitzer Landes-
herr einander, »nichts von dem, was ein jeder be-
sitzet, ausserhalb dem fürstlichen gesamten Hause
zu alienieren oder in fremde Hände kommen zu
lassen.«e Diese Beschränkung bezieht sich jedoch
nur auf die Veräusserung der 1701 schon vor-
handenen Domänen. Den Landständen gegenüber
ist die Veräusserung von Domänen staatsrechtlich
nicht beschränkt. Die Vererbpachtung der Do-
mänen ($ 20 d. W.) erhält keine Verringerung des
Domaniums, weil die zur Auszahlung kommenden
Kauf- und Ablösungsgelder im Domanialkapital-
fonds gesammelt werden, dessen Zinsen an die
Stelle der Erträgnisse aus den Domänen treten.
Im Domanium hat der Landesherr ein unbe-
schränktes Gesetzgebungsrecht und freie Be-
steuerungsgewalt. Auf die separate Besteuerung
der Domänen hat er jedoch nach der Steuerver-
einbarung vom 30. Juli 1870 Art. II für die Dauer
dieser Vereinbarung verzichtet, ohne im übrigen
sich dieses ihm verfassungsmässig zustehenden
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