Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Rechtes selbst zu begeben ($ 102 d. W.). Be- 
sondere Justiz- und Polizeigesetze werden seit 
langem für das Domanium kaum erlassen; die all- 
gemeinen Landesgesetze gelten durchgehends auch 
für das Domanium. 
Zweiter Unterabschnitt: Die Verwaltung des 
Domaniums. 
S 20. 
Die alten Bauerngemeinden, die nach der Ger- 
manisierung des Landes entstanden, verschwanden 
im Laufe der Jahrhunderte, wie in anderen deut- 
schen Landen. Je mehr die Leibeigenschaft sich 
entwickelte, um so geringer wurden die Rechte der 
Bauern an ihren Stellen. Sie hatten lediglich 
obligatorische Rechte an den Hufen, konnten jeder- 
zeit abgemeiert werden. Um die Mitte des 
15. Jahrhunderts entstanden Verwaltungsbezirke, 
die Ämter oder Vogteien genannt wurden. Die 
landesherrlichen Amtleute und Vögte übten wie 
die Justiz- und Polizeipflege, so auch die Ver- 
waltung in ihren Bezirken. Die Verwaltung des 
Domaniums war also bis in das 19. Jahrhundert 
hinein eine reine Beamtenverwaltung, bei der die 
Bauern oft und viel unter der Willkür der Beamten 
zu leiden hatten. Gemeinden mit Verwaltungsbe- 
fugnissen bestanden nicht. Erst um die Mitte des 
19. Jahrhunderts herum trat eine tiefgreifende Ver- 
änderung ein. Nachdem durch Patentverordnung 
vom 18. Januar 1820 die Leibeigenschaft aufge- 
hoben war, trat die Landesherrschaft an die Ver- 
wirklichung des Planes heran, dem Bauernstand 
das zu geben, was ihm not tat, Freiheit der Be-
	        
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