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Rechtes selbst zu begeben ($ 102 d. W.). Be-
sondere Justiz- und Polizeigesetze werden seit
langem für das Domanium kaum erlassen; die all-
gemeinen Landesgesetze gelten durchgehends auch
für das Domanium.
Zweiter Unterabschnitt: Die Verwaltung des
Domaniums.
S 20.
Die alten Bauerngemeinden, die nach der Ger-
manisierung des Landes entstanden, verschwanden
im Laufe der Jahrhunderte, wie in anderen deut-
schen Landen. Je mehr die Leibeigenschaft sich
entwickelte, um so geringer wurden die Rechte der
Bauern an ihren Stellen. Sie hatten lediglich
obligatorische Rechte an den Hufen, konnten jeder-
zeit abgemeiert werden. Um die Mitte des
15. Jahrhunderts entstanden Verwaltungsbezirke,
die Ämter oder Vogteien genannt wurden. Die
landesherrlichen Amtleute und Vögte übten wie
die Justiz- und Polizeipflege, so auch die Ver-
waltung in ihren Bezirken. Die Verwaltung des
Domaniums war also bis in das 19. Jahrhundert
hinein eine reine Beamtenverwaltung, bei der die
Bauern oft und viel unter der Willkür der Beamten
zu leiden hatten. Gemeinden mit Verwaltungsbe-
fugnissen bestanden nicht. Erst um die Mitte des
19. Jahrhunderts herum trat eine tiefgreifende Ver-
änderung ein. Nachdem durch Patentverordnung
vom 18. Januar 1820 die Leibeigenschaft aufge-
hoben war, trat die Landesherrschaft an die Ver-
wirklichung des Planes heran, dem Bauernstand
das zu geben, was ihm not tat, Freiheit der Be-