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wegung auf der eigenen erblichen Scholle. Volles
Eigentum konnte den Domanialbauern nicht ge-
währt werden, weil der Landesherr verfassungs-
mässig allein Eigentümer seiner Domänen ist.
Aber man ging bis an die Grenze des verfassungs-
mässig Zulässigen. An die Stelle der kündbaren
Zeitpachtbauern setzte man Erbpachtbauern, und
vereinigte diese zu Gemeinden. Diese sogen.
Vererbpachtung der Domanialbauernhufen ist tat-
kräftig durchgeführt worden. Es ist überall den
Bauern ein dingliches Nutzungsrecht am Grund
und Boden gewährt worden, das in seiner recht-
lichen Eigenschaft dem Eigentum sehr ähnelt und
daher auch als Nutzeigentum bezeichnet wird. Das
Erbpachtrecht ist als das dingliche, eigentums-
ähnliche, grundsätzlich frei veräusserliche, frei
vererbliche und frei verschuldbare Nutzungsrecht
an einem ländlichen Grundstücke zu definieren.
Über die Errichtung des Erbpachtverhältnisses
wird eine Urkunde, der sogen. Grundbrief, erteilt.
Die von den Zeitbauern zu erlegenden Natural-
abgaben (Kanon) wurden zu Geld veranschlagt
und kapitalisiert. Der kapitalisierte Kanon wurde
ebenso wie ein Teil des Kaufgeldes (Erbstands-
geld), das der Erwerber eines neu errichteten
Erbpachtgrundstückes der Landesherrschaft
schuldete, auf die Grundstücke grundbücherlich
eingetragen. Die an Stelle des Kanons geschul-
deten Kapitalien können seitens der Erbpächter
halbjährlich gekündigt werden. Die Kündigung
von Teilen der Kapitalien ist jedoch unzulässig,
und muss sie sich demnach auf das ganze Kapital
zur Auszahlung in einem und demselben Termin
erstrecken. Die Landesherrschaft hat auf die Be-