Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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wegung auf der eigenen erblichen Scholle. Volles 
Eigentum konnte den Domanialbauern nicht ge- 
währt werden, weil der Landesherr verfassungs- 
mässig allein Eigentümer seiner Domänen ist. 
Aber man ging bis an die Grenze des verfassungs- 
mässig Zulässigen. An die Stelle der kündbaren 
Zeitpachtbauern setzte man Erbpachtbauern, und 
vereinigte diese zu Gemeinden. Diese sogen. 
Vererbpachtung der Domanialbauernhufen ist tat- 
kräftig durchgeführt worden. Es ist überall den 
Bauern ein dingliches Nutzungsrecht am Grund 
und Boden gewährt worden, das in seiner recht- 
lichen Eigenschaft dem Eigentum sehr ähnelt und 
daher auch als Nutzeigentum bezeichnet wird. Das 
Erbpachtrecht ist als das dingliche, eigentums- 
ähnliche, grundsätzlich frei veräusserliche, frei 
vererbliche und frei verschuldbare Nutzungsrecht 
an einem ländlichen Grundstücke zu definieren. 
Über die Errichtung des Erbpachtverhältnisses 
wird eine Urkunde, der sogen. Grundbrief, erteilt. 
Die von den Zeitbauern zu erlegenden Natural- 
abgaben (Kanon) wurden zu Geld veranschlagt 
und kapitalisiert. Der kapitalisierte Kanon wurde 
ebenso wie ein Teil des Kaufgeldes (Erbstands- 
geld), das der Erwerber eines neu errichteten 
Erbpachtgrundstückes der Landesherrschaft 
schuldete, auf die Grundstücke grundbücherlich 
eingetragen. Die an Stelle des Kanons geschul- 
deten Kapitalien können seitens der Erbpächter 
halbjährlich gekündigt werden. Die Kündigung 
von Teilen der Kapitalien ist jedoch unzulässig, 
und muss sie sich demnach auf das ganze Kapital 
zur Auszahlung in einem und demselben Termin 
erstrecken. Die Landesherrschaft hat auf die Be-
	        
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