Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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mittelbarem Anschlusses an den Haus- und Hof- 
platz oder doch in dessen Nähe bestehen. Die 
Mittel- und Kleinbetriebe im Domanium sind also 
bis auf einen ganz kleinen Teil in Erbpacht fort- 
gegeben. Die Grossbetriebe werden auf Zeit (14 
oder 21 Jahre) verpachtet (Zeitpachthöfe; auch 
Kammerpachthöfe genannt, soweit sie zum Do- 
manium im engeren Sinne gehören). Ein Teil der 
Höfe, und zwar die kleineren Pachthöfe, sind ver- 
erbpachtet (Erbpachthöfe), derart, dass der Be- 
siizer nach dem FErbpachtkontrakt den DBe- 
schränkungen unterliegt, wie die Erbpächter. Im 
Gesamtdomanium (Domänen im engern Sinne und 
Haushaltsdomänen, waren am 1. Januar 1908 vor- 
handen 231 (136 bezhw. 95) Zeitpachthöfe, 110 
Erbpachthöfe, 5432 (5373 bezhw. 59) Erbpacht- 
stellen, 7855 (7759 bezhw. 96) Büdnerstellen und 
10 925 (10737 bezhw. 188) Häuslerstellen. 
Die Verwaltung des Domaniums erfolgt unter 
Oberaufsicht des Finanzministeriums, Abteilung 
für Domänen und Forsten, durch die Domanial- 
ämter ($ 73 d. W.). 
Unter besonderer Verwaltung stehen die Do- 
mänen des Grossherzoglichen Haushalts ($ 19 d. 
W.). Verwaltende Behörde ist die Oberste Ver- 
waltungsbehörde des Grossherzoglichen Haushalts 
($ 68 d. W.). Rechtliche Bedeutung hat die 
Scheidung des Domaniums in Domänen und Do- 
mänen des Grossherzoglichen Haushaltes nicht 
mehr. Sie ist lediglich eine Administrativmassregel 
für die Finanzverwaltung.
	        
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