56
mittelbarem Anschlusses an den Haus- und Hof-
platz oder doch in dessen Nähe bestehen. Die
Mittel- und Kleinbetriebe im Domanium sind also
bis auf einen ganz kleinen Teil in Erbpacht fort-
gegeben. Die Grossbetriebe werden auf Zeit (14
oder 21 Jahre) verpachtet (Zeitpachthöfe; auch
Kammerpachthöfe genannt, soweit sie zum Do-
manium im engeren Sinne gehören). Ein Teil der
Höfe, und zwar die kleineren Pachthöfe, sind ver-
erbpachtet (Erbpachthöfe), derart, dass der Be-
siizer nach dem FErbpachtkontrakt den DBe-
schränkungen unterliegt, wie die Erbpächter. Im
Gesamtdomanium (Domänen im engern Sinne und
Haushaltsdomänen, waren am 1. Januar 1908 vor-
handen 231 (136 bezhw. 95) Zeitpachthöfe, 110
Erbpachthöfe, 5432 (5373 bezhw. 59) Erbpacht-
stellen, 7855 (7759 bezhw. 96) Büdnerstellen und
10 925 (10737 bezhw. 188) Häuslerstellen.
Die Verwaltung des Domaniums erfolgt unter
Oberaufsicht des Finanzministeriums, Abteilung
für Domänen und Forsten, durch die Domanial-
ämter ($ 73 d. W.).
Unter besonderer Verwaltung stehen die Do-
mänen des Grossherzoglichen Haushalts ($ 19 d.
W.). Verwaltende Behörde ist die Oberste Ver-
waltungsbehörde des Grossherzoglichen Haushalts
($ 68 d. W.). Rechtliche Bedeutung hat die
Scheidung des Domaniums in Domänen und Do-
mänen des Grossherzoglichen Haushaltes nicht
mehr. Sie ist lediglich eine Administrativmassregel
für die Finanzverwaltung.