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Dritter Unterabschnitt: Die Gemeindeorganisation
innerhalb des Domaniums.
Ss 21.
Zur Ordnung des Gemeindewesens für die
einzelnen Ortschaften bei der Vererbpachtung der
Bauerstellen wurde am 29. Juni 1869 die »revi-
dierte Gemeindeordnung für die Domanial - Ort-
schaften erlassen. Diese mehrfach abgeänderte
(V.O. vom 5. Januar 1870, vom 21. Januar 1876,
vom 5. November 1877, vom 17. Juni 1880, vom
18. August 1884, vom 14. Januar 1886, vom
18. März 1891, vom 8. November 1905, vom 4. Mai
1906), aber noch heute in Geltung befindliche
Verordnung erstreckt sich auf die Domänen, ein-
schliesslich der Inkamerata ($ 18 d. W.); nicht
aber auf die Domanialflecken Dargun, Lübtheen,
Zarrentin und die Ortschaft Neukloster, für welche
besondere Gemeindeordnungen erlassen sind. In
den Domänen bildet jede Ortschaft innerhalb der
Grenzen ihrer Feldmark eine selbständige Ge-
meinde. Die Gemeinden sind teils Hof-, teils
Dorfgemeinden, teils aus Hof- und Dorffeldmark
kombinierte Hof- und Dorfgemeinden. Auf den-
jenigen Höfen, welche nicht mit einer Dorfschaft
zusammengelegt sind (Hofgemeinde), hat der
Zeitpächter oder Erbpächter und sonstige Inhaber
alle aus der Gemeindeverwaltung entspringenden
Funktionen als Ortsvorsteher auszuüben. Die Orts-
vorsteher der Hofgemeinden werden als solche
nicht beeidigt, sie sind nicht Beamte.
Die Dorfgemeinden hingegen haben zwei
Organe: den Gemeindevorstand und die Dorfver-
sammlung. Der Gemeindevorstand (auch