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auch dem Zeit- und Erbpächter des Hofes die ge-
samten Gemeindelasten ob. Es bleibt ihm aber un-
benommen, die übrigen Gemeindeglieder dazu
heranzuziehen. Wird der Ortsvorsteher zahlungs-
unfähig, und reichen die Beiträge der Gemeinde-
glieder nicht aus, so hat die Grundherrschaft die
der Hofgemeinde obliegenden Verpflichtungen zu
tragen. Den Gegenstand der Gemeindeverwaltung
bilden — für Dorf- und Hofgemeinden — alle An-
gelegen der Gemeinde, mögen sie die Rechte, die
Pflichten oder den Nutzen der Gemeinde angehen,
insbesondere: die Aufnahme in den Gemeindever-
band, das Armenwesen in seinem ganzen Umfange,
das Gemeindeschulwesen, die Instandhaltung der
Strassen, das Entwässerungswesen, das Feuerlösch-
wesen, die Haltung der Nachtwächter, Hebammen
und Totenfrauen, die Sorge für das Vorhandensein
ausreichender Begräbnisstätten, endlich alles, was
überhaupt den Gemeinden gesetzlich oder in sonst
verbindlicher Weise zugewiesen ist (z. B. die Ein-
quartierung, die Kriegsleistungen) oder noch zu-
gewiesen werden wird.
Die Gemeindeangehörigkeit (Gemeindebürger-
recht) wird erworben durch Anstellung im Öffent-
lichen Dienste und durch Aufnahme in den Ge-
meindeverband zufolge Beschlusses der Dorfver-
sammlung. Voraussetzungen des Erwerbes der
Gemeindeangehörigkeit sind mecklenburgische
Staatsangehörigkeit ($ 6 d. W.) und selbständiger
Wohnsitz innerhalb der Gemeinde. Verloren wird
die Gemeindeangehörigkeit durch Aufgabe des
Wohnsitzes in der Gemeinde, durch Aufgabe der
Selbständigkeit und durch Verlust der mecklen-
burgischen Staatsangehörigkeit.. Wer in einem