62
Gemeindebezirke, in dem er nicht beheimatet ist,
ein Wohngrundstück besitzt und daselbst zugleich
selbständig wohnt, kann auf Verlangen der Ge-
meinde vom Amte angehalten werden, die Ge-
meindeangehörigkeit (Aufnahme in den Gemeinde-
verband) zu erwerben. Wer zum Eintritt in den
Gemeindeverband angehalten werden kann, ist
verpflichtet, auch die mecklenburgische Staats-
angehörigkeit zu erwerben. Zu den Gemeinde-
abzgaben sind alle Personen heranzuziehen, welche
sich im Gemeindebezirke länger als 3 Monate auf-
halten, ohne Rücksicht darauf, ob sie Gemeinde-
angehörige sind oder nicht (8 8 des Reichsgesetzes
über die Freizügigkeit vom 1. November 1867).
Die Aufsicht über die Domanialgemeinden wird
vom Amte, die landesherrliche Oberaufsicht von
dem Ministerium des Innern geübt. Das Nähere
vergl. 8 73 d. W.
Die Domanialgemeinden haben keine Land-
standschaft.. Ihre Angehörigen gelten in jeder
staatsrechtlichen Beziehung als durch den Landes-
herrn vertreten. Sie haben auch keine lokalobrig-
keitlichen Befugnisse. Die ortsobrigkeitlichen und
polizeilichen Funktionen werden im Domanium
durch die Ämter geübt ($ 123 d. W.).
Dritte Unterabteilung: Die Ritterschaft und die
übrigen Landbegüterten.
Erster Unterabschnitt: Die Ritterschaft.
5 22.
Die »Ritterschaft« wird gebildet durch die-
jenigen Grundstücke, welche im Jahre 1755 zu
derselben gehörten, mit Einschluss der Inkamerata