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($ 18 d. W.) (L.G.G.E.V. 8$ 96, 97). Ritter-
schaftliche Landgüter sind alle in den ritterschaft-
lichen Hufenkataster ($ 98 d. W.) eingetragenen
Landgüter. Sie sind allodial oder lehnbar, je nach-
dem sie in vollem Eigentum stehen oder in Nutz-
eigentum. Für die Lehngüter gilt ein besonderes
T,ehnrecht, das in Mecklenburg eine eigentümliche,
von dem longobardischen Rechte abweichende Ge-
staltung erfahren hat. Die öffentlich-rechtliche
Stellung der Lehnsbesitzer ist dieselbe wie die
der Eigentümer ritterschaftlicher Allodialgüter.
L.ehngüter können allodifiziert werden, und damit
in das volle Eigentum des Grundbesitzers über-
gehen. Die Allodifikation erfolgt durch Gnadenakt
des Läandesherrn gegen Erlegung gewisser Ge-
bühren (Allodialitäts -Rekognitionen, die in die
Renterei fliessen). Bei alten Lehngütern (d. h.
solchen, die sich nicht in der Hand des ersten
Erwerbers befinden) bedarf es zur Rechtsgültigkeit
der Allodifikation der Zustimmung der Agnaten
(V. O., betreffend die Allodifikation der Lehn-
güter vom 7. Februar 1877 8 2).
Der L.G.G.E.V. verbot im $ 471 die Ver-
äusserung von Allodialgütern an auswärtige
»Potentiores«, d.h. an regierende Fürsten und
deren ebenbürtige Familienglieder (Deklarator-
V.O. vom 2. Mai 1842). Dieses Veräusserungs-
verbot gilt infolge des Reichsgesetzes über die
Freizügigkeit vom 1. November 1867 $ 1 Abs. 1
Ziff. 2 nicht mehr hinsichtlich der deutschen
regierenden Fürsten und deren die Bundes-
angehörigkeit besitzenden Familienglieder. Um
den Übergang von Rittergütern in die tote Hand
zu verhüten, treffen die A. V. z. B. G. B. $ 26—30