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Nachdem um die Mitte des 19. Jahrhunderts im
Domanium die Vererbpachtung der Bauernstellen
in grossem Umfange betrieben wurde, hat auch
die Zahl der Erbpachtstellen im Gebiete der Ritter-
schaft stetig zugenommen. Die Zahl der bäuer-
lichen Stellen im Gebiete der Ritterschaft und der
übrigen Landbegüterten beträgt (im Jahre 1908)
1935. Als besonders drückend wird von den ritter-
schaftlichen und klösterlichen Erbpächtern der
Umstand empfunden, dass ihre Hufen nur in be-
schränkter Weise verschuldbar sind. Die Dorf-
gemeinden der Ritterschaft sind in keiner Weise
organisiert. Die Schulzen, soweit solche im Ritter-
schaftlichen vorkommen, sind wesentlich nur Be-
amte ihrer Grundherrschaft. Alle obrigkeitlichen
Befugnisse sind in der Hand des Grundbesitzers
vereinigt. Der Gutsbesitzer vertritt auch seine
Hintersassen auf dem Landtage.
Zweiter Unterabschnitt: Die übrigen Land-
begüterten.
Erstes Unterkapitel: Die Klöster.
5 23.
Als bei der Durchführung der Reformation die
Kirchengüter säkularisiert wurden, machte man zu-
gunsten der »Jungfrauenklöster« Dobbertin, Mal-
chow und Ribnitz (Landesklöster) eine Ausnahme.
Sie wurden bei der Teilung der Kirchenbeute
1556 den Ständen zugesichert ($ 16 d. W.). Die
wirkliche Abtretung erfolgte in den Sternberger
Reversalen vom 2. Juli 1572 Art. 4; als die Stände
dem Landesherrn »zur Abhelfung obliegender
Schulden untertänig bewilligten, zugesagten und