Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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lokalobrigkeitlichen Befugnisse werden durch die 
Klosterämter geübt ($ 77 d. W.). Die Einnahmen 
des Klosters Dobbertin betrugen im Jahre 1907 
rund 1766140 M., die des Klosters Malchow 
424 000 M., die des Klosters Ribnitz 407 000 M. 
Das Kloster zum Heiligen Kreuz in Rostock ist 
zur Auferziehung und Unterhaltung inländischer 
Jungfrauen vom Adel und Bürgerstande bestimmt. 
(Erbvertrag mit Rostock vom 28. Februar 1584 
$ 31). Die Verwaltung erfolgt durch einen Kloster- 
probst und vier Klosterprovisoren, von denen zwei 
Grossherzogliche und zwei rätliche (d. h. vom 
Rate der Stadt Rostock gewählte) sind. Der klöster- 
liche Konvent besteht aus den Konventualinnen 
unter der Leitung einer Domina. Die Oberauf- 
sicht führt das Grossherzogliche Ministerium, Ab- 
teilung für geistliche Angelegenheiten. Das Kloster 
zum heiligen Kreuz ist übrigens kein »Landes- 
kloster« mit vom Staate herrührendem Vermögen, 
sondern eine Privatstiftung aus dem Jahre 1270. 
Zweites Unterkapitel: Der Rostocker Distrikt. 
8 24. 
Der sogen. »Rostocker Distrikt« ist ein im 
Nordosten des Landes belegener Gebietsteil ($ 3 
d. W.). Er besteht aus 43 Allodialgütern, die 
teils dem Grossherzoglichen Hause, teils der Stadt 
Rostock und den dortigen geistlichen Stiftungen 
(Kloster zum heiligen Kreuz, Stadthospital zum 
heiligen Geist, Stadthospital St. Georg), teils 
Privateigentümern gehören.
	        
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