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gegenüber in mancher Beziehung eine bevor-
rechtigte Sonderstellung einnehmen, wird auch
bisweilen der Ausdruck »Landschaft«e so ge-
braucht, dass darunter nur die Gesamtheit der
Landstädte verstanden wird. Soweit nicht die
Sonderrechte der Seestädte in Frage stehen, zählen
aber auch die Seestädte mit zur Landschaft.
Zur Landschaft gehören die 42 Städte des
Grossherzogtums mit ihren auf städtischer Feld-
mark liegenden Grundstücken. Die städtischen
Güter sind teils in Zeitpacht weggegeben, teils
vererbpachtet.e. An Erbpachtstellen zählt man
(im Jahre 1908) 927, darunter 288 Büdnerstellen
und 304 Häuslerstellen.
Zweiter Unterabschnitt: Die Gemeindeorganisation
der Städte.
Erstes Unterkapitel: Die Stadt als öffentlich-recht-
liche Korporation.
S 28.
Die Städte als öffentlich - rechtliche Korpo-
rationen, geniessen seit alter Zeit ein ziemlich aus-
gedehntes Selbstverwaltungsrecht. Der Übergang
der Städte in staatliche Verwaltungsbezirke ist
nicht erfolgt. Die Landesherrschaft versuchte
zwar im 17. und 18. Jahrhundert wiederholt, die
Selbständigkeit der Städte zu beschneiden. Es
wurde auch im Jahre 1763 landsherrlicherseits
eine »Steuer-, Polizei- und städtische Kämmerei-
Kommission« in Güstrow eingesetzt, die als Auf-
sichtsbehörde in städtischen Angelegenheiten
fungieren sollte. Indessen wussten die Städte,
gestützt auf die Festigkeit der ständischen Basis,