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sich der landesherrlichen Eingriffe zu erwehren.
Die kommissarisch - deputatischen Verhandlungen,
die im Juli 1827 zu Doberan stattfanden, gaben
den Städten ihr inneres Regiment und die selb-
ständige Verwaltung ihres Vermögens ungekränkt
wieder. Die Landesherrschaft behielt sich dabei
nur die allgemeine Oberaufsicht zu Verhütung und
Abhelfung von Missbräuchen aller Art und von
übler Verwaltung oder schlechter Wirtschaft mit
dem Stadtvermögen bevor.
Die Stadtverfassungen sind in den einzelnen
Städten recht verschieden. Eine eingehende Dar-
stellung derselben kann nicht gegeben werden.
Grundzüge finden sich im folgenden.
Zweites Unterkapitel: Die Gemeindemitgliedschaft.
8 29,
Das Bürgerrecht enthält die Befähigung, inner-
halb des städtischen Verbandes an den dem ödffent-
lichen Recht angehörenden Befugnissen, insbe-.
sondere an der städtischen Verwaltung und Ver-
tretung teilzunehmen. Erfordemisse für die Er-
teilung des Bürgerrechts sind ein bestimmtes
Lebensalter (meist das vollendete 25. Jahr),
Mecklenburgische Staatsangehörigkeit, männliches
Geschlecht. Erworben wird das Bürgerrecht durch
Verleihung seitens des Magistrates. Verpflichtet zum
Erwerbe sind vielfach diejenigen, welche in einem
öffentlichen Dienste angestellt sind und in der
Stadt ihren Wohnsitz haben. Die zur Erwerbung
des Bürgerrechts Verpflichteten haben andererseits
einen Anspruch auf gebührenfreie Verleihung des-
selben. Sonst wird nach manchen städtischen