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Statuten für die Verleihung des Bürgerrechtes eine
mehr oder minder hohe Gebühr erhoben. Es
findet sich auch die Bestimmung, dass die inner-
halb des Stadtbezirkes angestellten öffentlichen
Beamten ipso jure das Bürgerrecht erwerben. An
der Ausübung der dem öffentlichen Rechte ange-
hörenden Befugnisse des Bürgerrechts, insbe-
sondere an der Teilnahme von Wahlen, sind ge-
wisse Personen behindert, z. B. unter Vormund-
schaft Stehende, nicht im Vollbesitz der bürger-
lichen Ehrenrechte Befindliche, Kridare.
Verloren wird das Bürgerrecht infolge Ver-
lustes der Mecklenburgischen Staatsangehörigkeit,
ferner auch durch Übersiedlung an einen anderen
Ort.
Dem von früheren Zeiten neben dem Bürger-
recht bestehenden \besonderen Einwohnerrecht
(Befugnis zur häuslichen Niederlassung und zur
Verheiratung, sowie Anspruch auf Unterstützung)
ist seine Bedeutung durch die Gesetze über die
Freizügigkeit und den Unterstützungswohnsitz ent-
zogen worden.
Juden werden zum Erwerbe des Bürger- (und
Einwohner) rechts in den Städten unter denselben
Bedingungen und zu denselben Rechtsfolgen wie
die Christen zugelassen (V. O., betreffend die
rechtlichen Verhältnisse der Juden, vom 23. Januar
1868 $ 1). In den Jahren 1878-1883 fanden auf
den Landtagen Verhandlungen zwischen der Re-
sierung und den Ständen über die Regelung des
Bürgerrechts in den Städten im Wege der Landes-
gesetzgebung statt. Die Verhandlungen waren
jedoch infolge des Widerstandes der Landschaft
erfolglos.