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Drittes Unterkapitel: Der Magistrat.
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Der Magistrat ist das Willens- und Vertretungs-
organ der Stadtgemeinde. Er ist das alleinige
Vertretungsorgan der Korporation, und. nach aussen
hin nicht beschränkt in seiner Vertretungsmacht,
wenn auch nach den Bestimmungen der Stadtver-
fassungen zu gewissen Handlungen der Gemeinde-
verwaltung die Zustimmung der Gemeindeaus-
schüsse erforderlich ist. Derartige Mitbeschluss-
rechte der Ausschüsse sind nur res internae, die
die Vertretungsmacht des Magistrats nach aussen
nicht tangieren. Anders allerdings, wenn stadt-
verfassungsmässig das Mitbeschlussrecht des Aus-
schusses nicht bloss ein internum der städtischen
Verfassung ist, sondern auch die Vertretungs-
stellung des Magistrates moderiert. Derartige
statutarische Bestimmungen sind mir jedoch nicht
bekannt.
Der Magistrat besteht aus einem oder mehreren
Bürgermeistern und mehreren Ratmannen (Rats-
herren, Senatoren). Die Bürgermeister sind durch-
weg Rechtsgelehrte, welche die Befähigung zum
Richteramte erlangt haben. Dies mit Rücksicht auf
die Tätigkeit in der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
welche den Städten in grossem Umfange zusteht
($ 121 d. W.). Gesetzliche Normen über die Vor-
bildung der Bürgermeister fehlen zwar, doch hat
die Grossherzogliche Regierung, gelegentlich der
Beratungen über die A. V. z. B.G.B., ihre Auf-
fassung dahin ausgesprochen, dass grundsächlich
zu Bürgermeistern nur Rechtskundige, welche die
zweite juristische Prüfung bestanden haben, zu