Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Verfassung einer jeden Stadt, jährlich aufge- 
nommen und sodann binnen vier Wochen mit den 
Aufnahmeprotokollen und Belegen an die Ober- 
aufsichtsbehörde eingesandt, und nach genommener 
Einsicht, mit den etwaigen Erinnerungen dagegen, 
zurückgeschickt werden; deren Umfang und 
Grenzen sich aus dem allgemeinen Oberaufsichts- 
rechte ergeben (ebenda Ziff. 14). 
Dem einzelnen Bürger und Einwohner der 
Städte stehen staatsrechtliche Befugnisse nicht zu. 
Die der Stadt als solcher gebührende Landstand- 
schaft erscheint als Personalvertretung der 
städtischen Bürger und Einwohner der Landes- 
herrschaft gegenüber ($ 35 d. W.). 
Dritter Unterabschnitt: Die Seestädte Rostock und 
Wismar. 
$ 33. 
Die beiden obengenannten Seestädte des Gross- 
herzogtums haben sich von den Zeiten der Hansa 
her eine gewisse Sonderstellung zu wahren ge- 
wusste Wismar wurde von der Landesherr- 
schaft nach langen Kämpfen nahezu vollständig 
unterworfen, so dass heute die landesherrliche 
Gewalt hier nur durch wenige konservierte Rechte 
und Privilegien beschränkt ist ($$ 30, 58, 99, 107, 
119, 147, 152 d. W.). Dagegen hat Rostock 
noch heute in vielen Beziehungen die Stellung 
einer Republik in Staate. Im Erbvertrag vom 
21. September 1573, durch den die Kämpfe mit 
der Landesherrschaft abgeschlossen wurden, er- 
kannte die Stadt an, dass sie »den Herzogen zu 
Mecklenburg eigentümlich zuständig, und dass
	        
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