Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Bürgermeister, Rat und Gemeinde Ihrer Fürst- 
lichen Gnaden Erbuntertanen seien, auch Ihre 
Fürstlichen Gnaden für ihren Landesfürsten, Erb- 
herrn und von Gott geordnete Obrigkeit jederzeit 
zu ehren und zu halten schuldig, und demnach 
Ihren Fürstlichken Gnaden alleruntertänigen Ge- 
horsam leisten und erzeigen, sich auch künftiglich 
in keinerlei Weise und Wege, so zu Abbruch und 
Verschmälerung Ihrer Fürstlichen Gnaden landes- 
fürstlichen Hoheit, Obrigkeit und Gerechtigkeit ge- 
reichen möchte, widersetzen sollen, noch wollen.« 
Dagegen versprach die Landesherrschaft, »Bürger- 
meister, Rat und Gemeinde, als ihre getreuen Erb- 
untertanen, bei ihren habenden wohlhergebrachten 
Privilegien, auch Hab und Gütern, gnädiglich 
lassen und schützen zu wollen.« Die Privilegien 
Rostocks wurden späterhin noch mehrfach vertrag- 
lich anerkannt, insbesondere durch den Erbvertrag 
vom 13. Mai 1788. Als Privilegien kommen vor 
allen folgende in Betracht: Die Bürgermeister, 
Ratsherren und die städtischen Beamten bedürfen 
keiner Bestätigung durch die Landesregierung, die 
Stadt kennt keine Kontrolle ihrer Verwaltung und 
Prüfung der Stadtrechnungen durch Regierungs- 
behörden; der Stadtetat und die Stadtbeschlüsse 
über die Besteuerung bedürfen nicht der Geneh- 
migung der Regierung; die freie Polizeigewalt 
(jus politiae) ist (durch $ 131 des Erbvertrages 
vom 13. Mai 1788) garantiert; ins Landtagsdirek- 
torium und in den Engeren Ausschuss von Ritter- 
und Landschaft sendet die Seestadt einen Depu- 
tierten. Ferner vergl. $$ 58, 99, 107, 119, 147, 
152 d. W. Nur im Falle des Missbrauchs der 
obrigkeitlichen Gewalt durch die Stadtbehörden
	        
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