Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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kann die Landesregierung einschreiten. Richter- 
licher Schutz ist den Privilegien gewährt durch 
den Vergleich vom 14./17. März 1827 und durch 
die Vereinbarung vom 22./23. März 1892. Danach 
ist für Rostock eine besondere Kompromissinstanz 
geschaffen worden. Wenn sich die Stadt in ihren 
mit der Ritter- und Landschaft nicht gemein- 
samen, sondern in ihren besonderen Verträgen 
und Privilegien gegründeten Rechten durch landes- 
herrliche Verfügungen des Allerdurchlauchtigsten 
Grossherzogs oder Allerhöchst dessen Regierung 
beschwert erachtet, so soll sie befugt sein, die 
Sache bei einem der drei Landgerichte gegen das 
Staatsministerium im zivilprozessualischen Ver- 
fahren zur kompromissarischen Erörterung und 
Entscheidung zu bringen. Von den drei Land- 
gerichten hat sie zu diesem Zweck zwei dem 
Staatsministerium vorzuschlagen, letzteres trifft 
unter denselben die Wahl und bestimmt zugleich: 
die Zivilkammer des gewählten Landgerichts, 
welche für die Verhandlung und Entscheidung in 
erster Instanz zuständig sein soll. Berufungs- 
instanz ist der erste Zivilsenat des Oberlandes- 
gerichtes Rostock, Revisionsinstanz — die Re- 
vision ist jedoch nur in beschränktem Masse zu- 
lässig — das Plenum des Oberlandesgerichtes. 
Findet sich dagegen die Stadt Rostock durch 
landesherrliche Verfügungen in solchen Rechten 
gekränkt, welche ihr mit Ritter- und Landschaft 
gemeinsam sind und weshalb kein getrenntes oder 
sich etwa widerstreitendes Interesse vorliegt, so 
kann sie sich hinsichtlich der nötigen Rechtshilfen 
von Ritter- und Landschaft nicht trennen, und 
findet dann in der Allerhöchsten Patentverordnung 
Schlesinger, Staatsrecht. 6
	        
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