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kann die Landesregierung einschreiten. Richter-
licher Schutz ist den Privilegien gewährt durch
den Vergleich vom 14./17. März 1827 und durch
die Vereinbarung vom 22./23. März 1892. Danach
ist für Rostock eine besondere Kompromissinstanz
geschaffen worden. Wenn sich die Stadt in ihren
mit der Ritter- und Landschaft nicht gemein-
samen, sondern in ihren besonderen Verträgen
und Privilegien gegründeten Rechten durch landes-
herrliche Verfügungen des Allerdurchlauchtigsten
Grossherzogs oder Allerhöchst dessen Regierung
beschwert erachtet, so soll sie befugt sein, die
Sache bei einem der drei Landgerichte gegen das
Staatsministerium im zivilprozessualischen Ver-
fahren zur kompromissarischen Erörterung und
Entscheidung zu bringen. Von den drei Land-
gerichten hat sie zu diesem Zweck zwei dem
Staatsministerium vorzuschlagen, letzteres trifft
unter denselben die Wahl und bestimmt zugleich:
die Zivilkammer des gewählten Landgerichts,
welche für die Verhandlung und Entscheidung in
erster Instanz zuständig sein soll. Berufungs-
instanz ist der erste Zivilsenat des Oberlandes-
gerichtes Rostock, Revisionsinstanz — die Re-
vision ist jedoch nur in beschränktem Masse zu-
lässig — das Plenum des Oberlandesgerichtes.
Findet sich dagegen die Stadt Rostock durch
landesherrliche Verfügungen in solchen Rechten
gekränkt, welche ihr mit Ritter- und Landschaft
gemeinsam sind und weshalb kein getrenntes oder
sich etwa widerstreitendes Interesse vorliegt, so
kann sie sich hinsichtlich der nötigen Rechtshilfen
von Ritter- und Landschaft nicht trennen, und
findet dann in der Allerhöchsten Patentverordnung
Schlesinger, Staatsrecht. 6