Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

08 Besonderer Teil. 
18. Mai 1870 ist auch zur Herstellung und Unterhaltung 
von Eisenbahnen, zu deren Erbauung landesherrliche Ge- 
nehmigung erteilt worden ist, sowie zu genehmigten 
Änderungen und Erweiterungen derselben das erforder- 
liche öffentliche und private Eigentum mit Einschluß von 
Gebäuden und. Zubehörungen sowie von Rechten und 
Gerechtigkeiten nach den Vorschriften jenes Gesetzes und 
zwar an denjenigen abzutreten, welchem die Befugnis zur 
Herstellung und zum Betriebe der Bahn von dem Landes- 
herrn zugestanden worden ist. Schließlich ist auch den 
Ortsgemeinden durch das Gesetz vom 4. November 1871 
nachgelassen, in ihren Lokalbauordnungen über die Ab- 
tretung von Grundeigentum sowie über die Abtretung 
und Duldung dinglicher Dienstbarkeiten zur Anlegung 
und Durchführung neuer bzw. zur Verbreiterung, Gerade- 
legung oder Fortsetzung schon bestehender, für den 
inneren Ortsverkehr bestimmter Straßen, Wege und Plätze 
sowie zur Anlegung von Kirchen und öffentlichen Schulen 
für den Fall Bestimmungen zu treffen, daß die Ausführung 
eines solchen Bauvorhabens durch das Vorhandensein eines 
dringenden Ortsbedürfnisses bedingt wird. Das bei den 
Abtretungen zu beobachtende Verfahren ist in den bereits 
erwähnten Verordnungen und Gesetzen geregelt. 
Jeder Volksgenosse hat das Recht, über ein gesetz- 
oder ordnungswidriges Verfahren einer Behörde bei deren 
vorgesetzten Behörde bis hinauf zur obersten Behörde des 
Landes schriftlich Beschwerde zu führen und, falls er von 
der letzten abschlägig beschieden worden ist, seine Be- 
schwerde der Landesvertretung zum Zwecke der ver- 
fassungsmäßigen Behandlung ($ 56) vorzulegen. Jedoch 
ist es nach dem Gesetz vom 3. Januar 1883 Versamm- 
lungen! nicht gestattet, Adressen oder Petitionen in Masse 
oder durch eine Abordnung von mehr als fünf Personen 
zu überbringen. Wer sich in seinen „Rechten“ durch einen 
Akt der Landesverwaltung verletzt fühlt, dem steht der 
Rechtsweg offen. Ob dieser auch für die Geltendmachung 
öffentlicher Rechte gegeben ist, ist eine Streitfrage. 
ıM.E. aufgehoben durch das Reichsvereinsgesetz vom 
19. April 1908 vgl. $ 56 a. E..
	        
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