100 Besonderer Teil.
Außerdem hat jeder, dem ein Richteramt übertragen
wird, bei seinem Dienstantritt zu beschwören,
‘daß er bei Ausübung des Richteramts jedermann gleiches
Recht ohne Ansehen der Person angedeihen, auch sich
davon durch keinerlei Ursache abhalten lassen wolle,
Durch die Anstellung wird jeder Staatsdiener Staats-
angehöriger des Fürstentums und zugleich in das durch
das Staatsdienergesetz und seine Nachtragsgesetze geregelte
persönliche Abhängigkeitsverhältnis zum Staate gebracht,
das am besten dadurch zum Ausdruck kommt, daß ein
Staatsdiener sich der Untersuchung und Beobachtung
seitens ‘der dazu von der betreffenden Behörde beauf-
tragten Ärzte unweigerlich zu unterwerfen hat, wenn es
sich darum handelt, daß ihm von seiner Anstellungsbehörde
der Eintritt seiner zeitweiligen oder dauernden Dienst-
untauglichkeit oder der Wiedereintritt seiner Diensttaug-
lichkeit nachgewiesen werden soll.
Jeder Staatsdiener ist für seine Dienstleistung verant-
wortlich und kann gerichtlich wegen seiner Amtshandlungen
verfolgt werden, ohne daß es dazu zuvor der Genehmigung
der vorgesetzten Dienstbehörde bedürfte. Die Verfolgung
kann auf straf- wie zivilrechtlichem Gebiete erfolgen.
Nebenbei haftet auch der Staat — ebenso wie die Orts-
gemeinden ($ 49) und anderen Kommunalverbände — für den
von seinen Beaniten in Ausübung der diesen anvertrguten Ge-
walt zugefügten Schaden wie ein Bürge gegenüber demjenigen
bzw. gegenüber den Rechtsnachfolgern desjenigen, der aus
jener Schadenszufügung einen Ersatzanspruch nach $ 839
BGB. herleitet. Nur hinsichtlich der in Hinterlegungs-
und Grundbuchsachen zum Schadensersatz verpflichtenden
Handlungen eines Beamten tritt der Staat unmittelbar an
jenes Stelle dem Verletzten bzw. dessen Rechtsnachfolgern
gegenüber für den Schaden ein. In solchen Fällen kann
aber der Staat seinen Rückgriff gegen den schuldigen Be-
amten nehmen.
Jedes Amtsvergehen kann auch eine Verfolgung des
Beamten auf dem Wege des Disziplinarverfahrens
nach sich ziehen; er ist je nach der Schwere seiner Hand-
lungen folgenden Disziplinarstrafen ausgesetzt: einem münd-